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Aufnahmestation und Gemeinschaftsunterkunft

Die Aufnahmestation und Gemeinschaftsunterkunft ist eine unter Leitung eines Oberamtsdirektors stehende, selbständig wirtschaftende Organisationseinheit, die der Berechtigung über die Haushaltsetats entsprechend über die volle Befugnis verfügt. Der Direktor ist ein Regierungsbeamter in der Position eines Hauptabteilungsleiters, der im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Direktor in der Position eines Abteilungsleiters bzw. hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzaufgaben vom Leiter der Wirtschaftsabteilung vertreten wird. Die Leitung der Standorte der Aufnahmestation und Gemeinschaftsunterkunft wird von einem als Sachbearbeiter eingestuften Angestellten im Öffentlichen Dienst versehen. Die fachlichen Aufgaben der Aufnahmestation versieht er unter fachlicher Aufsicht der Direktion für Flüchtlingsfragen.

 

In ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich:

a) gewährt die Aufnahmestation den ihre Anerkennung beantragenden Personen, den Flüchtlingen, zu schützenden Personen und Asylanten bzw. den aufgenommenen Personen gemäß den Festlegungen in der einschlägigen Rechtsnorm eine Unterkunft und Versorgungsleistungen;

b) erfüllt die Aufnahmestation ihre in Rechtsnormen festgelegte Informationspflicht sowie hinsichtlich der versorgten Personen ihre durch eine Rechtsnorm und die Behörde vorgeschriebenen Datenleistungspflichten;

c) führt die Aufnahmestation zur Gewährung der Berechtigungen der in der Station untergebrachten Personen sowie zur Feststellung der Berechtigung zu den in den Rechtsnormen festgelegten Versorgungsleistungen und Unterstützungen das gesetzlich vorgeschriebene Register;

d) stellt die Aufnahmestation den Festlegungen der Behörde entsprechend die zur Durchführung des behördlichen Verfahrens notwendigen geregelten Umstände sicher;

e) arbeitet die Aufnahmestation mit den an der Versorgung der Flüchtlinge beteiligten bzw. sich arrangierenden Kommunalverwaltungen von Städten und Gemeinden, gesellschaftlichen Organisationen und Kirchen sowie – zur Erledigung der gesetzlich festgelegten Aufgaben – mit den Polizeiorganen und Diensten für nationale Sicherheit zusammen;

f) sorgt die Aufnahmestation für die Organisation der von der Gesundheitsbehörde vorgeschriebenen Reihenuntersuchung sowie der medizinischen Grundversorgung der untergebrachten Personen;

g) organisiert die Aufnahmestation eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit;

h) stellt die Aufnahmestation einen gemeinsam genutzten und insbesondere der Religionsausübung dienenden Raum bereit;

i) realisiert die Aufnahmestation von den Programmen und Maßnahmen zur Förderung der Integration von Flüchtlingen und zu schützenden Personen die auf die Aufnahmestation entfallenden Aufgaben;

j) unterstützt die Aufnahmestation eine freiwillige Heimkehr bzw. das freiwillige Verlassen des Landes in ein Drittland;

k) bietet die Aufnahmestation Informationen zur Lösung der täglichen Probleme der untergebrachten Personen, führt Beratungen zur Lebensführung durch und unterstützt im erforderlichen Umfang die Teilnahme der Minderjährigen an der öffentlichen Bildung.

 

In der Aufnahmestation und Gemeinschaftsunterkunft können die untergebrachten Personen bis zu 30 Tage bleiben.
 
Aufnahmestation und Gemeinschaftsunterkünfte haben Standorte in Vámosszabadi, Balassagyarmat und Kiskunhalas. Der Betrieb von temporären Standorten in Körmend, Nagyfa und Bicske ist derzeit ausgesetzt.

 

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