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Bewachtes Flüchtlingsaufnahmezentrum

Das bewachte Flüchtlingsaufnahmezentrum ist eine unter Leitung eines Oberamtsdirektors stehende, selbständig wirtschaftende Organisationseinheit, die der Berechtigung über die Haushaltsetats entsprechend über die volle Befugnis verfügt. Der Direktor ist ein Regierungsbeamter in der Position eines Hauptabteilungsleiters, der im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Direktor in der Position eines Abteilungsleiters bzw. hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzaufgaben vom Leiter der Wirtschaftsabteilung vertreten wird. Die Leitung der Standorte des bewachten Flüchtlingsaufnahmezentrums wird von einem als Sachbearbeiter eingestuften Regierungsbeamten versehen. Die fachlichen Aufgaben des bewachten Flüchtlingsaufnahmezentrums versieht er unter fachlicher Aufsicht der Direktion für Flüchtlingsfragen.

In seinem Aufgaben- und sachlichen Zuständigkeitsbereich:

a) sichert das bewachte Flüchtlingsaufnahmezentrum mit dem Vollzug der Flüchtlingshaft im Flüchtlingsverfahren die Bereithaltung des seine Anerkennung beantragenden Ausländers;

b) gewährt das bewachte Flüchtlingsaufnahmezentrum der in Haft genommenen, ihre Anerkennung beantragenden Person gemäß den Festlegungen in der einschlägigen Rechtsnorm eine Unterkunft und Versorgungsleistungen;

c) erfüllt das bewachte Flüchtlingsaufnahmezentrum seine in Rechtsnormen festgelegte Informationspflicht sowie hinsichtlich der versorgten Personen seine durch eine Rechtsnorm und die Behörde vorgeschriebenen Datenleistungspflichten;

d) führt das bewachte Flüchtlingsaufnahmezentrum zur Gewährung der Berechtigungen der in seinen Standorten untergebrachten Personen bzw. zur Sicherstellung des Vollzugs der Flüchtlingshaft sowie zur Feststellung der Berechtigung zu den in den Rechtsnormen festgelegten Versorgungsleistungen und Beihilfen das gesetzlich vorgeschriebene Register;

e) sorgt das bewachte Flüchtlingsaufnahmezentrum für die Organisation der von der Gesundheitsbehörde vorgeschriebenen Reihenuntersuchung sowie der hausärztlichen Versorgung der untergebrachten Personen;

f) gewährt das bewachte Flüchtlingsaufnahmezentrum rund um die Uhr mit der Beschäftigung von Sozialarbeitern Hilfe und Informationen zur Lösung der täglichen Probleme der untergebrachten Personen, führt Beratungen zur Lebensführung durch und unterstützt im erforderlichen Umfang die Teilnahme der Minderjährigen an der öffentlichen Bildung bzw. erledigt die im Bereich des Kinderschutzes auferlegten Aufgaben;

g) organisiert das bewachte Flüchtlingsaufnahmezentrum eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit;

h) stellt das bewachte Flüchtlingsaufnahmezentrum einen gemeinsam genutzten und insbesondere der Religionsausübung dienenden Raum bereit;

i) sichert das bewachte Flüchtlingsaufnahmezentrum der in Haft genommenen, ihre Anerkennung beantragenden Person die Möglichkeit der Kontakthaltung;

j) arbeitet das bewachte Flüchtlingsaufnahmezentrum mit den bei der Versorgung der im bewachten Flüchtlingsaufnahmezentrum untergebrachten Personen mitwirkenden ungarischen und internationalen staatlichen Stellen, Organen der Kommunalverwaltungen und Nichtregierungsorganisationen, anderen Organisationen und Kirchen sowie – zur Erledigung der in den Rechtsnormen festgelegten Aufgaben – den Polizeiorganen und Diensten für nationale Sicherheit zusammen;

k) unterstützt das bewachte Flüchtlingsaufnahmezentrum eine freiwillige Heimkehr bzw. das freiwillige Verlassen des Landes in ein Drittland.

 

In Ungarn werden bewachte Flüchtlingsaufnahmezentren an den Standorten Békéscsaba und Nyírbátor betrieben. Der Kiskunhalas Standort wurde für eine unbestimmte Zeit ausgesetzt.

 

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