Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal

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Tartalomjegyzék

Wir weisen darauf hin, dass sich die Regeln des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum 1. Januar 2018 geändert haben!

 

Einheitliches Antragsverfahren: ein Verfahren, das aufgrund des von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Antrags auf die Genehmigung seines Aufenthalts auf dem Territorium Ungarns von mehr als neunzig Tagen und die Errichtung eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem bestimmten Arbeitgeber gerichtet ist.

Kombinierte Erlaubnis: eine Aufenthaltserlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen auf dem Territorium von Ungarn zur Errichtung eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem bestimmten Arbeitgeber und zum Aufenthalt berechtigt.

 

KREIS DER BERECHTIGTEN

Fälle der Anwendung des einheitlichen Antragsverfahrens:

·        wenn der Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Beschäftigung einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einbringt,

·        wenn der Drittstaatsangehörige ein Beschäftigungsverhältnis errichten möchte und einen der folgenden Anträge einbringt:

o       einen Antrag auf eine zur Gewährleistung des familiären Zusammenlebens ausgestellte Aufenthaltserlaubnis,

o       einen Antrag auf eine Blaue Karte EU,

o       einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken,

o       einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Saisonarbeit,

o       einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum unternehmensinternen Transfer oder

o       einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität (Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität zum unternehmensinternen Transfer);

·        wenn der Drittstaatsangehörige ein Beschäftigungsverhältnis errichten möchte und über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügt:

o       über eine zur Gewährleistung des familiären Zusammenlebens erteilte Aufenthaltserlaubnis,

o       über eine Blaue Karte EU,

o       über eine zum Einkommenserwerb erteilte Aufenthaltserlaubnis,

o       über eine zu Forschungszwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis,

o       über eine Aufenthaltserlaubnis zur Saisonarbeit,

o       über eine Aufenthaltserlaubnis zum unternehmensinternen Transfer oder

o       über einen Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität (Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität zum unternehmensinternen Transfer).

Spezialfälle: wenn der Drittstaatsangehörige über die in einer Rechtsnorm festgelegte Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken verfügt und ein Beschäftigungsverhältnis errichten möchte, leitet die laut der Unterkunft zuständige Regionaldirektion von Amts wegen ein Verfahren zur Ausstellung einer kombinierten Erlaubnis ein.

Ein einheitliches Antragsverfahren darf nicht angewendet werden:

l         auf Personen, die über das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt verfügen;

l         auf Personen, die sich aufgrund der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Entsendung auf dem Territorium von Ungarn aufhalten;

l        auf Drittstaatsangehörige, die sich als Au-pair oder Seemann auf dem Gebiet Ungarns aufhalten möchten bzw. aufhalten;

l      auf Personen, die von der Flüchtlingsbehörde ihre Anerkennung als Flüchtling beantragt oder bei der Flüchtlingsbehörde um vorübergehenden oder zusätzlichen Schutz ersucht hatten;

l      auf Personen, die Ungarn als Flüchtling anerkannt hat oder denen ein vorübergehender oder zusätzlicher Schutz gewährt wurde;

l      auf aufgenommene Personen;

l      auf Personen, die über eine durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EU zum Nachweis der langfristigen Aufenthaltsberechtigung verfügen;

l       auf Personen, deren Aufenthaltsziel es ist, eine Tätigkeit zu betreiben, die laut Rechtsnorm selbständig, gegen Entgelt verrichtet werden darf (z. B. Einzelunternehmer, Direktvermarkter);

l        auf Personen, deren Aufenthaltsziel die Betreibung eines Studiums ist;

l        auf Drittstaatsangehörige, die während ihres Aufenthalts für einen Zeitraum von höchstens neunzig Tagen innerhalb von einhundertachtzig Tagen arbeiten möchten.

Die fremdenpolizeiliche Behörde kann im Rahmen eines einheitlichen Antragsverfahrens eine kombinierte Erlaubnis erteilen, wenn

·        die Beschäftigung des Drittstaatsangehörigen aufgrund der in einer Rechtsnorm festgelegten Aspekte sowie aus ungarischen beschäftigungspolitischen Interessen gefördert wird oder aufgrund einer gesonderten Rechtsnorm von dieser Prüfung befreit ist und

·        der Drittstaatsangehörige die im Gesetz festgelegten Aufenthaltsbedingungen erfüllt.

 

EINREICHUNG DES ANTRAGS UND INFORMATIONEN IN VERBINDUNG MIT DEM VERFAHREN

Die Bedingung für ein einheitliches Antragsverfahren stellt die Einreichung eines ausgefüllten Formulars, eines Passbildes, das nicht älter als drei Monate ist, sowie der verbindlichen Anlagen bzw. die Zahlung der Verfahrensgebühr dar.

Wir weisen darauf hin, dass man bei der Einreichung des Antrags persönlich bei der Behörde erscheinen muss, es sei denn, der Ausländer ist infolge seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, zu erscheinen.

Wenn der Ausländer ein Beschäftigungsverhältnis errichten möchte, kann der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch von einem in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegten, besonderen Arbeitgeber eingebracht werden, wenn die Partei dem schriftlich zustimmt. In diesem Fall kann die vorgehende Behörde im Verfahren auch mit dem Arbeitgeber Kontakt halten, doch muss die Partei von allen Verfahrenshandlungen unterrichtet werden.

 

Als besondere Arbeitgeber werden angesehen:

- die Arbeitgeber, die über eine gültige Vereinbarung zur strategischen Partnerschaft mit der Regierung verfügen,

- die Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige aus Nachbarländern Ungarns in den in einer Bekanntmachung des Volkswirtschaftsministeriums festgelegten Berufen in Ungarn beschäftigen möchten,

- die Arbeitgeber, die eine vom volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt besondere Investition realisieren,

- die aufnehmenden Einrichtungen, die unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in Ungarn beschäftigen möchten.

 

Der Antrag auf Erteilung einer dem gewünschten Einreise- und Aufenthaltszweck entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist – mit der gesetzlich festgehaltenen Ausnahme – bei dem Konsularbeamten oder an einem zur Übernahme des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis ermächtigten anderen Ort einzureichen, der im Land laut dem ständigen oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. der Staatsangehörigkeit des Antragstellers tätig ist bzw. betrieben wird. Bei der Einreichung des Antrags ist das gültige Reisedokument vorzulegen.

Bei der Einreichung des Antrags wird zur Ausstellung eines biometrische Daten enthaltenden, zum Aufenthalt berechtigenden Dokuments ein Passbild erstellt und werden die Fingerabdrücke abgenommen, was der Drittstaatsangehörige erdulden muss. In den Fällen, in denen der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis durch den Arbeitgeber eingebracht wird, muss die Partei zur obigen Datenaufnahme und zur Durchführung von sonstigen Verfahrenshandlungen bei Aufforderung der Behörde persönlich bei der Behörde erscheinen.


Der Drittstaatsangehörige muss gleichzeitig mit der Einreichung des Antrags eine Erklärung dazu abgeben, ob er sich bei einer Ablehnung des Antrags bereit erklärt, das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union freiwillig zu verlassen.

Gibt die Regionaldirektion dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis statt, genehmigt sie im Falle einer Antragstellung bei der Auslandsvertretung gleichzeitig auch die Erteilung eines zur Übernahme der Aufenthaltserlaubnis berechtigenden Visums, wovon sie den Konsularbeamten benachrichtigt. Das zur Übernahme der Aufenthaltserlaubnis berechtigende Visum wird – aufgrund der Entscheidung der Regionaldirektion – vom Konsularbeamten erteilt.

Der sich auf dem Territorium von Ungarn aufhaltende Drittstaatsangehörige kann seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch bei der laut seiner Unterkunft zuständigen Regionaldirektion einreichen, wenn ein besonders zu berücksichtigender Umstand die Antragstellung im Inland begründet oder das Ziel des Aufenthalts von mehr als neunzig Tagen innerhalb eines Zeitraums von einhundertachtzig Tagen die Forschung ist oder er sich als Staatsangehöriger eines in Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates oder zusammen mit einem solchen Drittstaatsangehörigen als Familienangehöriger rechtmäßig auf dem Territorium von Ungarn aufhält. Ein besonders zu berücksichtigender Umstand ist insbesondere eine Tatsache im Zusammenhang mit der Heilbehandlung, der Familienzusammenführung oder der Erwerbstätigkeit, die aus einem vom Drittstaatsangehörigen nicht verschuldeten Grund eingetreten ist und die Antragstellung an einem den in einer Rechtsnorm festgelegten allgemeinen Bedingungen entsprechenden Ort behindert.

Der Drittstaatsangehörige kann seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der laut seiner Unterkunft zuständigen Regionaldirektion auf einem durch eine gesonderte Rechtsnorm zu diesem Zweck eingeführten Formular, spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis einreichen.

Erfolgt die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen eines einheitlichen Antragsverfahrens, fällt die vorgehende Behörde die sachbezogene Entscheidung innerhalb von 70 Tagen nach der Einreichung des Antrags. Wenn der Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen der in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegte Arbeitgeber ist und die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen eines einheitlichen Antragsverfahrens erfolgt, fällt die vorgehende Behörde die sachbezogene Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach der Einreichung des Antrags.

Im einheitlichen Antragsverfahren geht – um festzustellen, ob sie die Arbeitsaufnahme des Drittstaatsangehörigen in Ungarn fördert – im Verfahren erster Instanz in der Regel die nach dem Ort der Arbeitsverrichtung zuständige Regierungsbehörde der Hauptstadt bzw. des Komitats bzw. im Verfahren zweiter Instanz der für die Beschäftigungspolitik verantwortliche Minister als Fachbehörde vor. Wenn sich die Arbeitsverrichtung auf das Gebiet mehrerer Komitate erstrecken kann, ist die als Fachbehörde vorgehende Behörde die Regierungsbehörde laut dem Ort des Beginns der Arbeitsverrichtung bzw., wenn der Arbeitgeber den Ausländer an mehreren Niederlassungen – die sich auf dem Gebiet verschiedener Komitate befinden – beschäftigen möchte, die Regierungsbehörde laut dem Sitz des Arbeitgebers.

Die Regierungsbehörde wirkt im einheitlichen Antragsverfahren nicht als Fachbehörde mit, wenn der Drittstaatsangehörige:

- seine Arbeit im Rahmen einer Ausschreibung für eine postgraduale Beschäftigung bzw. aufgrund des János Bolyai-Forschungsstipendiums im Rahmen einer Ausschreibung bzw. im Rahmen einer Ausschreibung bzw. des Stipendiums verrichtet;

- eine Kirchenperson ist;

- eine Forschungstätigkeit betreibt, die − der durch die Ungarische Akademie der Wissenschaften ausgestellten Bescheinigung entsprechend – unter einen zwischen Ungarn und einem anderen Staat zustande gekommenen internationalen Vertrag fällt;

- eine Forschungstätigkeit betreibt;

- ein Profisportler bzw. ein Profitrainer ist;

- ein naher Angehöriger eines Angehörigen der im NATO-Truppenstatut festgelegten und sich auf dem Territorium von Ungarn zu Dienstzwecken aufhaltenden bewaffneten Truppen und zivilen Kräfte ist;

- der Familienangehörige eines Zusammenführenden ist, vorausgesetzt, dass er sich vor der Einreichung des Antrags seit wenigstens einem Jahr mit einer zur Gewährleistung des familiären Zusammenlebens erteilten Aufenthaltserlaubnis in Ungarn aufhält und auch die Beschäftigung der die Familie zusammenführenden Partei genehmigungsfrei ist;

- der Familienangehörige eines Flüchtlings bzw. einer zu schützenden Person ist, wenn er über eine zu diesem Zweck erteilte gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt;

 aus einem Nachbarland von Ungarn stammt und in einem der in der jeweils geltenden Bekanntmachung des Volkswirtschaftsministeriums festgelegten Berufe arbeitet, einschließlich einer Beschäftigung durch Überlassung von Arbeitskräften. 

Die Informationen zur Verfahrensgebühr, zur Berufung und deren Entscheidung können Sie bei den einzelnen Aufenthaltszwecken finden.

 

FORMULARE

Zur Einreichung des Antrags ist es erforderlich, das Formular „Antrag auf Aufenthaltserlaubnis” und eines der folgenden Beiblätter auszufüllen und auszudrucken! (Bei einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, zur Gewährleistung des familiären Zusammenlebens; der Blauen Karte EU, zu Forschungszwecken, zur Saisonarbeit bzw. zum unternehmensinternen Transfer.)

 

Formulare im Microsoft Word-Format, die elektronisch ausgefüllt werden können:

-          Antrag auf Aufenthaltserlaubnis UND Beiblatt der Aufenthaltserlaubis zur Ausübung einer Beschäftigung ODER zur Gewährleistung des familiären Zusammenlebens ODER der Blauen Karte EU ODER zu Forschungszwecken ODER zur Saisonarbeit ODER zum unternehmensinternen Transfer

-          Antrag auf Ersatz des Dokuments der Aufenthaltserlaubnis

-          Antrag auf Umtausch des Dokuments der Aufenthaltserlaubnis

 

Formulare, die im PDF-Format heruntergeladen und handschriftlich ausgefüllt werden können:

-          Antrag auf Aufenthaltserlaubnis UND Beiblatt der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ODER zur Gewährleistung des familiären Zusammenlebens ODER der Blauen Karte EU ODER zu Forschungszwecken ODER zur Saisonarbeit ODER zum unternehmensinternen Transfer

-          Antrag auf Ersatz des Dokuments der Aufenthaltserlaubnis

-          Antrag auf Umtausch des Dokuments der Aufenthaltserlaubnis

 

VERBINDLICHE ANLAGEN

Zum Nachweis der Errichtung eines Beschäftigungsverhältnisses beizulegende Dokumente:

·        die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aus einem Drittland abgeschlossene Vorvereinbarung (MUSTER) oder ein Dokument zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses,

·        die beglaubigte Kopie der Urkunde zum Nachweis der/des zur Verrichtung der Tätigkeit benötigten Qualifikation bzw. Schulabschlusses sowie deren beglaubigte Übersetzung, im Verfahren für eine Blaue Karte EU die beglaubigte Kopie der Urkunde zum Nachweis des höheren beruflichen Bildungsabschlusses sowie deren beglaubigte Übersetzung,

- im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum unternehmensinternen Transfer der Arbeitsvertrag, der zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen besteht, oder ein Auftragsschreiben,

·        wenn im Falle des Drittstaatsangehörigen einer der Fälle besteht, bei denen beim einheitlichen Antragsverfahren keine Fachbehörde mitwirkt, das Dokument zum Nachweis dieses begünstigten Falls.

Die Vorvereinbarung muss Folgendes enthalten:

·        die Tätigkeit bzw. den Arbeitsbereich (FEOR) des Drittstaatsangehörigen, den/die genauen Ort oder Orte der Arbeitsverrichtung,

·        die Bezeichnung der zur Ausübung der Tätigkeit benötigten beruflichen Qualifikation des Drittstaatsangehörigen bzw. bei einer Beschäftigung mit Blauer Karte EU die Bezeichnung seines höheren beruflichen Bildungsabschlusses,

·        die Höhe der dem Drittstaatsangehörigen zu zahlenden Vergütung,

·        die Angabe des Beschäftigungsverhältnisses sowie

·        die wahrscheinliche Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Die Vorvereinbarung wird als verbindliches Stellenangebot angesehen. Wenn dem Drittstaatsangehörigen eine kombinierte Erlaubnis ausgestellt wird, ist das Beschäftigungsverhältnis den in der Vorvereinbarung festgehaltenen Bedingungen entsprechend sowie für eine dem Zeitraum der kombinierten Erlaubnis entsprechende Dauer zu errichten. Eine davon abweichende Vereinbarung der Parteien ist ungültig.

Im Falle einer Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken leitet die Regionaldirektion das Verfahren zur Ausstellung einer kombinierten Erlaubnis von Amts wegen ein, wozu die Partei das Datenblatt ausfüllen muss.

 

GÜLTIGKEITSDAUER

Wenn die Aufenthaltserlaubnis als kombinierte Erlaubnis ausgestellt wird, darf sich die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis – mit den gesetzlich festgelegten Ausnahmen – höchstens auf den in der fachbehördlichen Stellungnahme angegebenen Zeitraum erstrecken und kann jeweils höchstens bis zu dem in der im neuen Verfahren erteilten fachbehördlichen Stellungnahme angeführten Zeitpunkt verlängert werden. 

Bei einer zur Gewährleistung des familiären Zusammenlebens, zur Saisonarbeit bzw. zum unternehmensinternen Transfer erteilten Aufenthaltserlaubnis, einem Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität, einer Blauen Karte EU, einer zu Forschungszwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken ist die für diese Genehmigungen festlegte Gültigkeitsdauer maßgebend.

Die Dauer des erlaubten Aufenthalts ist – mit den gesondert angegebenen Ausnahmen – so zu bestimmen, dass das Reisedokument des Drittstaatsangehörigen bei Ablauf des genehmigten Aufenthalts noch wenigstens drei Monate gültig ist.

Wenn der Zweck des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen eine Forschungstätigkeit, die Gewährleistung des familiären Zusammenlebens oder die Betreibung einer Erwerbstätigkeit im Besitz einer Blauen Karte EU ist, muss die Gültigkeitsdauer seines Reisedokuments höchstens den Zeitraum des genehmigten Aufenthalts abdecken.

 

VERBUNDENE RECHTE UND PFLICHTEN

Der Drittstaatsangehörige muss seine Absicht zur Errichtung eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem bestimmten Arbeitgeber unmittelbar, doch spätestens nach fünf Tagen bei der laut der Unterkunft zuständigen Regionaldirektion anmelden, wenn

·        seine Beschäftigung bei einem anderen als dem früheren Arbeitgeber oder unter abweichenden Bedingungen erfolgt, nach der Beendigung seines früheren Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der Bedingungen der Arbeitsverrichtung;

·        er über eine zur Gewährleistung des familiären Zusammenlebens erteilte Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine aufgrund von § 20 Absatz 1 AufenthG zum Einkommenserwerb, zu Forschungszwecken, zur Saisonarbeit bzw. zum unternehmensinternen Transfer erteilte Aufenthaltserlaubnis, eine in den gesetzlich festgelegten Fällen erteilte Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken oder einen Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität verfügt, nach dem Abschluss der gesetzlich festgelegten Vorvereinbarung.

Bei den auf Antrag erteilten Arten von Genehmigungen muss die Partei gleichzeitig mit der Erfüllung der Meldepflicht auch einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einbringen.

 

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Tájékoztatjuk, hogy a harmadik országbeli állampolgárok beutazására és tartózkodására vonatkozó új idegenrendészeti jogszabály átmeneti rendelkezései alapján ha Ön Magyarországon a korábbi jogszabály alapján már érvényes tartózkodási engedéllyel rendelkezik, az új idegenrendészeti jogszabály szerinti jogcímek valamelyikén kérelmezheti a tartózkodási engedélye kiadását. Felhívjuk a figyelmet, hogy kizárólag tartózkodási engedély kiadása kérelmezhető jelenleg személyesen és az Enter Hungary rendszeren keresztül, függetlenül a meglévő érvényes engedélytől. A tartózkodási engedély meghosszabbítása az átmeneti szabályok szerint nem lehetséges. A tartózkodási engedély kiadása iránti kérelmet legkorábban a tartózkodási engedély lejárta előtt 45 nappal nyújthatja be. Ha 2024. március 1. és április 1. között jár le, a tartózkodási engedély kiadása iránti kérelmet legkésőbb a tartózkodási engedély érvényességi idejének utolsó napján kell benyújtania.

 

Részletek és további információk ide kattintva érhetőek el : Átmeneti szabályok (gov.hu)

 

 

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