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Information über das ungarische Flüchtlingsverfahren bei einer durch massenhafte Einwanderung verursachten Krisensituation

Der Antragsteller kann bei der Flüchtlingsbehörde von Ungarn, dem Amt für Einwanderung und Asyl (BMH) einen Asylantrag einreichen, den das Amt für Einwanderung und Asyl aufgrund des Gesetzes Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht und der Regierungsverordnung Nr. 301/2007 (XI. 9.) Korm. prüft und entscheidet.

Zu einer schnellen und erfolgreichen Durchführung des Verfahrens ist auch die Kooperation des Antragstellers erforderlich.

Im Laufe des Verfahrens muss der Antragsteller die mit seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Daten offenlegen sowie über die Gründe und Umstände des Verlassens seiner Heimat berichten.

 

Ziel des Verfahrens

Das Ziel des Flüchtlingsverfahrens ist es festzustellen, ob im Falle des Antragstellers die Bedingungen einer Überstellung laut Dubliner Verfahren angewendet werden können, ob er zu einem Flüchtlingsstatus oder einem Status als zu schützende Person berechtigt ist bzw. ob er in sein Herkunftsland zurückgeschickt werden darf.

 

Unterbringung

Der Antragsteller wird während der Dauer des Verfahrens in der Transitzone untergebracht. Wenn er erstmals einen Antrag einreicht, ist der Antragsteller während der Dauer des Verfahrens zu einer Unterkunft, zu täglich drei Mahlzeiten, zu einem Essbesteck und Reinigungsmittel zur persönlichen Nutzung, zu Kleidung und zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung berechtigt.

 

Kosten

Wenn dies sein erstes Flüchtlingsverfahren in Ungarn ist, dann ist das Verfahren für den Antragsteller kostenlos. Die Honorare der Dolmetscher zahlt ebenfalls das Amt für Einwanderung und Asyl. Nach dem ersten Verfahren erhält die ihre Anerkennung beantragende Person eine persönliche Kostenfreiheit, es sei denn, dass die Flüchtlingsbehörde angesichts der persönlichen Umstände der ihre Anerkennung beantragenden Person über die Erstattung der auftretenden Kosten entscheidet.

 

Hilfeleistung

Wenn er während seiner Reise von seinen Familienangehörigen getrennt wurde und mit ihnen Kontakt aufnehmen möchte, kann die Flüchtlingsbehörde dem Antragsteller über das Rote Kreuz und andere humanitäre Organisationen Hilfe gewähren. Dazu müssen detailliert die personenbezogenen Daten der Angehörigen und ihr letzter bekannter Aufenthaltsort angegeben werden.

 

Der Antragsteller hat das Recht, neben der Flüchtlingsbehörde auch andere Personen und Organisationen – z. B. von Rechtsanwälten, eine kostenlose Rechtshilfeleistung gewährenden Organisationen und von Seiten des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen – um Hilfe zu ersuchen.

Wenn er eine kostenlose Rechtshilfeleistung beansprucht, nimmt der sich in der Transitzone aufhaltende zuständige Mitarbeiter der Behörde (der territorial zuständigen Regierungsbehörde) die Verbindung mit dem Antragsteller auf und bestellt einen Rechtsvertreter, der kein Staatsangestellter ist.

Die von der ihre Anerkennung beantragenden Person beauftragte, eine Rechtsbeihilfe gewährende Person

  • darf bei der persönlichen Anhörung der ihre Anerkennung beantragenden Person anwesend sein;
  • darf die im Laufe des Asylverfahrens erstellten Dokumente einsehen bzw. eine Kopie von diesen anfertigen;
  • darf zur Kontakthaltung mit der ihre Anerkennung beantragenden Person das Gebiet der zur Unterbringung der ihre Anerkennung beantragenden Person dienenden Einrichtung betreten;
  • darf bei der Formulierung des Rechtsmittelantrags Hilfe gewähren.

 

KONTAKTDATEN DER HILFELEISTUNGSORGANISATIONEN

Ungarisches Rotes Kreuz (Suchdienst)

1051 Budapest, Arany János utca 31

Korrespondenzadresse: 1367 Budapest, Pf. 121

Tel.: (06 1) 374 1338

E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Homepage: http://www.redcross.hu

Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)

1022 Budapest, Felvinci út 27

Tel.: (06 1) 336 3060

E-Mail:   Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.  

Homepage: http://www.unhcr-centraleurope.org

IOM (Internationale Organisation für Migration)

1065 Budapest, Révay u. 12

Tel.: (06 1) 472 2500

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Homepage: www.iom.hu

Ministerium für Humanressourcen

1055 Budapest, Szalay utca 10-14

Korrespondenzadresse: 1051 Budapest, Arany János utca 6-8

Tel.: (06 1) 795 4755

E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.  

Homepage: http://www.kormany.hu/hu/emberi-eroforrasok-miniszteriuma 

Justizbehörde

1088 Budapest, Múzeum utca 17

Tel.: (06 1) 301 3200

E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Homepage: http://igazsagugyihivatal.gov.hu/jogi-segitsegnyujtas

Budapest: 1111 Budafoki út 59 Tel.: (06 1) 450 2590. E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.  

Komitat Pest: Budapest 1116, Hauszmann Alajos u. 1-3 Tel.: (06 1) 450 2592, (06 1) 450 2594, (06 1) 450 2595. E-Mail: Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Debrecen: 4024 Piac u. 42-48 Tel.: (06 52) 501 026, -501-027, -501-028. E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Nyíregyháza: 4400 Kereszt u. 9 Tel.: (06 42) 597 697, -597 696, -597 695. E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Békéscsaba: 5600 Szabadság tér 20-22 Tel.: (06 66) 540 362, -540 361, -540 360. E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Szeged: 6721 Tisza L. krt. 2-4 Tel.: (06 62) 549 196, -549 197, -549 195. E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

 

Fingerabdrücke und Passbild

Nach der Einreichung des Asylantrags nehmen die ungarischen Behörden – wenn der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat – seine Fingerabdrücke ab und schicken diese an die Europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken (EURODAC) der Europäischen Union, um herauszufinden, ob er früher bereits einen Asylantrag gestellt oder sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgehalten hat. Die Fingerabdrücke werden im EURODAC-System vertraulich behandelt. Außer den Fingerabdrücken macht die Behörde vom Antragsteller auch ein Foto, das ebenfalls vertraulich behandelt wird.

 

Im Rahmen des sog. Dubliner Verfahrens kann die Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates für die Durchführung des Flüchtlingsverfahrens festgestellt werden. Wenn im Sinne dessen beim Antragsteller die Möglichkeit zur Einleitung bzw. Durchführung des sog. Dubliner Verfahrens besteht, regt die ungarische Behörde die Übergabe des Antragstellers an den gegebenen EU-Mitgliedstaat an.

 

Medizinische Untersuchung

Zur Vermeidung von ansteckenden Krankheiten muss sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung (Lungen-, Blut-, Urin-, Stuhl- bzw. hautärztlichen Untersuchung) und wenn nötig einer Heilbehandlung unterziehen. Er muss auch die gesetzlich verbindlich vorgeschriebenen sowie von der zuständigen Gesundheitsbehörde angeordneten fehlenden Schutzimpfungen bekommen. All das ist notwendig, um die Gesundheit des Antragstellers und der sich auf dem Gebiet der Transitzone aufhaltenden Personen zu schützen.

 

Die mit dem Gesundheitszustand des Antragstellers verbundenen Daten werden von der Behörde vertraulich behandelt und dürfen nur von der dazu berechtigten Person eingesehen werden!

 

Berechtigung zum Verbleib auf dem Territorium, wiederholte Anträge

Wenn er neuerlich einen Antrag einreicht und im bzw. in seinen vorherigen Verfahren mit einem Rechtsmittel eine nicht weiter anfechtbare Aufhebungs- oder ablehnende Entscheidung gefällt wurde, steht dem Antragsteller als Asylbewerber im Weiteren kein Bleiberecht auf dem Territorium von Ungarn zu und das Amt für Einwanderung und Asyl kann den Antragsteller nicht weiter unterbringen und versorgen.

 

Versorgung, Beihilfe, Unterkunft

Wenn der Antragsteller ein Bleiberecht auf dem Gebiet hat, wird er von der Flüchtlingsbehörde in der Transitzone untergebracht, wo er versorgt wird. Das Gebiet der Transitzone darf während des Verfahrens nur über das Ausgangstor verlassen werden.

 

Ablauf des Verfahrens

Im Laufe seines Verfahrens wird der Antragsteller von der Flüchtlingsbehörde angehört. Bei der Anhörung muss der Antragsteller eine Erklärung über die Gründe seiner Flucht und die Umstände seines Eintreffens nach Ungarn abgeben und der Behörde die ihm zur Verfügung stehenden, seinen Antrag untermauernden und noch nicht eingebrachten Beweise übergeben. Er muss sagen, warum er gezwungen war, seine Heimat zu verlassen bzw. womit er seinen Asylantrag begründet und er muss die Details der Verfolgung darlegen und welche Gründe ihn daran hindern, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Es ist wichtig, dass der Antragsteller die Umstände seiner Flucht vollständig und der Wahrheit entsprechend darlegt und die ihm drohende Gefahr konkret benennt, mit der er im Falle seiner Heimkehr rechnen muss.

 

Die Ausführungen des Antragstellers kann die Flüchtlingsbehörde mit den aktuellen und objektiven Landesinformationen zu seiner Heimat abgleichen und, wenn diese Informationen die Darlegungen des Antragstellers nicht untermauern, eine ablehnende Entscheidung fällen, weshalb es besonders wichtig ist, dass er die Geschehnisse wahrheitsgemäß schildert.

 

Von den Ausführungen bei der Anhörung wird ein Protokoll in ungarischer Sprache aufgenommen, das die Darlegungen des Antragstellers beinhaltet. Das Protokoll muss der Sachbearbeiter dem Antragsteller nochmals vorlesen, was der Dolmetscher vor Ort aus dem Ungarischen übersetzt. Wenn der Antragsteller Anmerkungen zu machen hat oder die Ausführungen ändern möchte, muss er dies dem Sachbearbeiter anzeigen. Die vom Antragsteller geforderten Korrekturen und Änderungen muss das aufgenommene Protokoll beinhalten. Danach wird das Protokoll unterschrieben. Wenn er darum bittet, sichert die Behörde dem Antragsteller ein Exemplar des Protokolls.

 

Die Verweigerung der Erklärungsabgabe, das unentschuldigte Fernbleiben von der persönlichen Anhörung bzw. die Verhinderung oder Unmöglichmachung der Abnahme der Fingerabdrücke oder der Anfertigung eines Passbildes stellen kein Hindernis für die Entscheidungsfindung dar. Auch in diesem Fall hat die Flüchtlingsbehörde die Möglichkeit, aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten eine Entscheidung zu fällen und so dient es dem Interesse des Antragstellers, bei seinen Anhörungen zu erscheinen und mit der Behörde zu kooperieren.

 

Dauer des Verfahrens

Die Dauer des Flüchtlingsverfahrens beträgt sechzig Tage, doch hat die Behörde die Möglichkeit, den Antrag auch in einem sog. Schnellverfahren, in einer kürzeren Frist zu entscheiden. Die einzelnen Verfahrenshandlungen (z. B. Kontrolle der Echtheit der Dokumente, Übersetzung der beigefügten Beweise) werden nicht an die Verfahrensdauer angerechnet, weshalb in einzelnen Fällen die tatsächliche Länge des Verfahrens auch mehrere Monate betragen kann.

 

Vorgehende Fachbehörden

Das Amt für Verfassungsschutz und die Zentrale für Terrorabwehr nehmen als Fachbehörde am Flüchtlingsverfahren teil, um zu entscheiden, ob der Aufenthalt des Antragstellers eine Gefahr für die nationale Sicherheit Ungarns darstellt. Zur Prüfung des Grundes der Christenverfolgung geht – wenn Sie sich in Ihrem Antrag auf Anerkennung als Flüchtling darauf berufen – als Fachbehörde der Minister für Humanressourcen vor.  Das Verfahren der Fachbehörden von 15 Tagen sowie die Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen werden nicht auf die Bearbeitungsfrist angerechnet. 

 

Rechte und Pflichten

Rechte des Antragstellers:

-        Der Antragsteller kann das Gebiet der Transitzone jederzeit in Richtung Serbien verlassen.

-        Im Verfahren darf der Antragsteller seine Muttersprache oder andere von ihm verstandene Sprache gebrauchen. Auf Antrag geht ein Dolmetscher bzw. ein Sachbearbeiter des gleichen Geschlechts vor.

-        Am Flüchtlingsverfahren muss der Antragsteller persönlich teilnehmen, gleichzeitig hat er die Möglichkeit, dass beim Verfahren auch der gesetzliche Vertreter oder sein Bevollmächtigter anwesend ist. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Antragsteller eine kostenlose Rechtsbeihilfe in Anspruch nimmt, bzw. kann er die Mitwirkung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen beantragen.

-        Die Flüchtlingsbehörde bestimmt für den Antragsteller bis zu dem Zeitpunkt, an dem die mit einem Rechtsmittel nicht weiter anfechtbare Entscheidung oder der Bescheid über die Überstellung der Person laut Dubliner Verfahren vollstreckbar wird, als Aufenthaltsort das Gebiet der Transitzone. Das Gebiet der Transitzone kann über das Ausgangstor verlassen werden.

-        Fällt die Behörde eine Entscheidung zu einem internationalen Schutz, darf der Antragsteller das Territorium von Ungarn betreten.

-        Wenn sie erstmals einen Antrag einreicht, ist die betreffende Person während der Dauer des Verfahrens zu einer Unterkunft, zu täglich drei Mahlzeiten, zu einem Essbesteck und Reinigungsmittel zur persönlichen Nutzung, zu Kleidung sowie zu einer kostenlosen medizinischen Grund- und Notversorgung mit Fachärzten und auch im Krankenhaus berechtigt.

-        Der Antragsteller und sein Vertreter können im Laufe des Verfahrens die Verwaltungsdokumente einsehen und von jedem Dokument eine Kopie machen.

-        Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in jedem Verfahrensabschnitt zurückzuziehen. In diesem Fall stellt die Behörde das Verfahren ein oder entscheidet aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten.

 

Pflichten des Antragstellers:

-   In seinem Flüchtlingsverfahren muss der Antragsteller mit der Behörde kooperieren und so seine personenbezogenen Daten übermitteln und er muss alles unternehmen, um seine Identität zu klären. Im Rahmen dessen muss er Verbindung mit den Personen und Organisationen aufnehmen, die ihm dabei helfen können, ihn aber nicht verfolgen.

Er muss die Gründe seiner Flucht und deren Umstände offenlegen sowie seine Dokumente (insbesondere: Reisepass, Personalausweis, sonstige Ausweise, Geburts- und Heiratsurkunde, Führerschein, Diplom) und andere schriftliche oder Sachbeweise übergeben.

-   Während der Dauer des Verfahrens darf der Antragsteller das Territorium von Ungarn nicht betreten. Wenn er während des Verfahrens die Transitzone unerlaubt verlässt und sich an einen unbekannten Ort entfernt bzw. auch wenn er das Gebiet der Transitzone über das Ausgangstor verlässt, stellt die Behörde das Verfahren ein oder entscheidet aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten.

-    Während seines Aufenthalts in der Transitzone muss der Antragsteller die Vorschriften der Hausordnung einhalten. Die Transitzone darf er nur in einem besonders begründeten Fall, mit Erlaubnis der Flüchtlingsbehörde verlassen. Das Gebiet der Transitzone darf nur über das Ausgangstor verlassen werden.

-    Der Antragsteller muss eine Erklärung über sein Vermögen bzw. Einkommen abgeben sowie in einem begründeten Fall die Durchsuchung seines Gepäcks, seiner Bekleidung bzw. seines Fahrzeugs dulden.

-    Wenn der Antragsteller erklärt, dass er keine 18 Jahre alt ist und die Flüchtlingsbehörde dies anzweifelt, kann zur Feststellung eines Lebensalters, mit Einverständnis des Antragstellers eine Untersuchung durch einen medizinischen Gutachter vorgenommen werden. Wenn der Antragsteller sich zur Untersuchung nicht bereit erklärt, wird der Antragsteller von der Behörde als volljährig angesehen.

-     Wenn jemand ein minderjähriger Antragsteller ohne Begleitperson unter 14 Jahren ist, wird er nicht in der Transitzone untergebracht, sondern in einer Kinderschutzeinrichtung. Für seine gesetzliche Vertretung sorgt die Behörde mit der Bestellung eines Vormunds des Jugendamts.

-     Wenn jemand ein minderjähriger Antragsteller ohne Begleitperson über 14 Jahre ist, wird er in der Transitzone untergebracht und hier wird sein Flüchtlingsverfahren durchgeführt. Die Behörde (bzw. die Kreisverwaltung) sorgt für seine gesetzliche Vertretung.

-     Für die (minderjährigen) Kinder des Antragstellers im Kindergarten- oder Schulalter sichert die Behörde vor Ort die Bedingungen der Erziehung und Bildung.

 

 

Datenschutz

Der Mitarbeiter der Flüchtlingsbehörde nimmt die Daten des Antragstellers ins Register auf, sie werden im Laufe des Verfahrens vertraulich behandelt und nur an die zur Einsichtnahme der Daten des Antragstellers berechtigten ungarischen Behörden und Gerichte und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen übergeben. Die Flüchtlingsbehörde fordert vom Herkunftsland des Antragstellers in Verbindung mit dem Antragsteller keine Daten an, wenn der Betreffende seinen Aussagen nach von den Behörden des Herkunftslandes verfolgt wird.

 

Entscheidungen der Behörde

Wenn die Behörde entscheidet, dass der Antrag annehmbar ist, prüft die Behörde, ob eine Anerkennung des Antragstellers als Flüchtling oder als zu schützende Person möglich ist bzw. prüft, ob der Betreffende in sein Herkunftsland zurückgeschickt werden darf. Wenn die Behörde entscheidet, dass der Antrag nicht angenommen werden kann, muss sie die Gründe der Entscheidung bei deren Übermittlung darlegen.

Die vorgehende Flüchtlingsbehörde fällt ihre Entscheidung aufgrund der Ausführungen des Antragstellers, der beigelegten bzw. eingeholten Beweise sowie der zur Verfügung stehenden Landesinformationen. Die im Verfahren gefällte Entscheidung wird dem Antragsteller von der Behörde schriftlich oder mündlich mitgeteilt. Im Flüchtlingsverfahren können die folgenden Entscheidungen gefällt werden:

 

  • Anerkennung als Flüchtling;
  • Anerkennung als zu schützende Person;
  • Status als aufgenommene Person, was eine spezielle Genehmigung ist: die Person kann vorübergehend in Ungarn bleiben;
  • vollständige Ablehnung des Antrags;
  • Einstellung des Verfahrens.

 

Die Gründe der Entscheidung (mit Ausnahme der Anerkennung als Flüchtling) werden bei deren Mitteilung ausführlich dargelegt. Gegen die Entscheidung zur Ablehnung seines Antrags kann sich der Antragsteller – mit Ausnahme der Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens – innerhalb der in der Entscheidung dargelegten Frist an ein Gericht wenden. Vom Gericht wird die Entscheidung der Flüchtlingsbehörde entweder bestätigt oder aufgehoben und die Behörde zur Durchführung eines neuen Verfahrens verpflichtet.

 

Wenn die Flüchtlingsbehörde den Antrag der ihre Anerkennung beantragenden Person ablehnt oder sie das Verfahren einstellt, da sich die Person an einen unbekannten Ort entfernt hat bzw. den Antrag widerrufen hat, und es für seinen Aufenthalt in Ungarn keinen anderen Rechtstitel gibt, verfügt die Behörde auch ihre Ausweisung vom Gebiet der Europäischen Union, die von der fremdenpolizeilichen Behörde vollstreckt wird. Die Flüchtlingsbehörde kann auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen.

 

Wenn der Antragsteller wie oben festgelegt einen internationalen Schutz (eine Rechtsstellung als Flüchtling, zu schützende Person oder aufgenommene Person) erhält, bekommt die ihre Anerkennung beantragende Person ein Aufenthaltsrecht in Ungarn.

 

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