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Kurzfristige Mobilitätsbescheinigung für Forscher

Neuer Aufenthaltszweck

Kurzfristige Mobilitätsbescheinigung für Forscher

(Aufenthalt von höchstens 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen)

KREIS DER BERECHTIGTEN

Forscher: der Drittstaatsangehörige, der über eine durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu Forschungszwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis verfügt und aufgrund einer Aufnahmevereinbarung, die mit einer laut einer gesonderten Rechtsnorm akkreditierten Forschungseinrichtung geschlossen wurde, einen Teil seiner Forschung – für eine Dauer von höchstens 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen – bei einer ungarischen Forschungseinrichtung betreiben möchte,

Familienangehöriger eines Forschers: der über eine vom ersten Mitgliedstaat angesichts der Rechtsstellung als Familienangehöriger ausgestellte, gültige Aufenthaltserlaubnis verfügende Familienangehörige eines Forschers, der als Drittstaatsangehöriger aufgrund der obigen Bedingungen eine Mobilitätsmitteilung einbringt.

BEGRIFFSERLÄUTERUNG

Drittstaatsangehöriger

Forschungsorganisation

Erster Mitgliedstaat

Zweiter Mitgliedstaat

 

EINREICHUNG DER MITTEILUNG UND INFORMATIONEN IN VERBINDUNG MIT DEM VERFAHREN

Bedingung: Vorlage des ausgefüllten Formulars, eines Passbildes, das nicht älter als 3 Monate ist, der vom ersten Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken und des gültigen Reisedokuments der Partei sowie Einreichung der verbindlichen Anlagen. Wir weisen darauf hin, dass man bei der Einreichung der Mitteilung persönlich bei der Behörde erscheinen muss, es sei denn, der Ausländer ist infolge seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, zu erscheinen.

Anstelle eines beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen minderjährigen Antragstellers wird die Mitteilung vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers eingereicht.

Die kurzfristige Mobilitätsmitteilung für Forscher kann bei der laut der zukünftigen Unterkunft zuständigen Regionaldirektion oder bei dem im Land laut Ihrem ständigen oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. Ihrer Staatsangehörigkeit tätigen Konsularbeamten eingereicht werden. Die Einreichung der kurzfristigen Mobilitätsmitteilung für Forscher ist gebührenfrei.

Die Regionaldirektion entscheidet in der Frage der zur Ausstellung einer kurzfristigen Mobilitätsbescheinigung für Forscher getätigten Mitteilung innerhalb von 30 Tagen nach deren vollständigen Erhalt.

Dem Antragsteller stellt die vorgehende fremdenpolizeiliche Behörde das zum Aufenthalt berechtigende Dokument, d. h. die Mobilitätsbescheinigung, per Post zu. Der Antragsteller kann das obige Dokument bei der vorgehenden fremdenpolizeilichen Behörde auch persönlich übernehmen, wenn er nachweist, dass er nicht in der Lage ist, das zum Aufenthalt berechtigende Dokument an der zur Zustellung angegebenen Anschrift zu übernehmen, doch muss er diese Umstände nachweisen.

Wenn die Behörde in der Frage der Mitteilung per Beschluss Einspruch erhoben hat, kann innerhalb von 8 Tagen bei der in erster Instanz entscheidenden Behörde eine Berufung eingereicht werden. Wenn sich die Partei in ihrer Berufung auf eine Tatsache beruft, von der sie vor der Entscheidung Kenntnis hatte, oder sie die Berufung ohne Begründung einreicht, die Berufung verspätet erfolgt ist bzw. sie nicht vom Berechtigten stammt, wird die Berufung ohne sachbezogene Prüfung von der in erster Instanz entscheidenden Behörde abgewiesen. Die Verwaltungsleistungsgebühr der Berufung beträgt im Falle einer Einreichung bei der Auslandsvertretung 20 Euro, die in erster Linie in Euro oder einer anderen konvertierbaren Währung und im Ausnahmefall mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln des Staates laut dem Ort der Einreichung der Mitteilung zu entrichten sind, und bei einer Einreichung im Inland 5.500 Forint, die durch elektronische Zahlungsmittel (Bankkarte) oder Einzahlung bei der Bank (mit dem durch die Regionaldirektion bereitgestellten Scheck) zu entrichten sind. Im Falle eines gelben Schecks muss in die Rubrik „Mitteilung” der Name und das Geburtsdatum der Partei sowie als Art des Verwaltungsaktes „Rechtsmittel zur Mobilitätsmitteilung” eingetragen werden.

 

Wenn Sie über die Einzahlung der Verfahrensgebühr eine Rechnung haben möchten, klicken Sie bitte auf folgenden Link:

 

Anforderung eines Rechnungsbelegs über die Einzahlung der Verfahrensgebühr

 

FORMULARE

Die zur Einreichung der Mitteilung eingeführten Formulare können Sie herunterladen, indem Sie auf die nachstehenden Links klicken:

-          Mitteilung bei einer kurzfristigen Mobilität für Forscher

 

Formulare, die im PDF-Format heruntergeladen und handschriftlich ausgefüllt werden können:

-          Mitteilung bei einer kurzfristigen Mobilität für Forscher

 

VERBINDLICHE ANLAGEN

DOKUMENTE ZUM NACHWEIS DES AUFENTHALTSZWECKS

a) seitens des Forschers:

- die mit der akkreditierten ungarischen Forschungseinrichtung geschlossene Aufnahmevereinbarung

- der kurzfristige Mobilitätsplan des Antragstellers, unter Angabe der geplanten Dauer der Mobilität und der damit verbundenen Zeitpunkte

- eine Kopie der vom ersten Mitgliedstaat zu Forschungszwecken erteilten gültigen Aufenthaltserlaubnis

 

b) seitens des Familienangehörigen des Forschers:

- angepasst an den kurzfristigen Mobilitätsplan des Forschers der Nachweis mit der geplanten Dauer der Mobilität und der Angabe der damit verbundenen Zeitpunkte,

- eine Kopie der vom ersten Mitgliedstaat angesichts der Rechtsstellung als Familienangehöriger erteilten Aufenthaltserlaubnis.

 

DOKUMENTE ZUM NACHWEIS DES LEBENSUNTERHALTS IN UNGARN

Die Mobilitätsbescheinigung kann ausgestellt werden, wenn der Drittstaatsangehörige für die gesamte Dauer seines Aufenthalts über die finanzielle Deckung zur Sicherung seiner Wohnbedingungen und seines Lebensunterhalts sowie der Kosten der Ausreise verfügt.

Das kann insbesondere wie folgt nachgewiesen werden:

·        mit einer über ein in Ungarn oder im Ausland geführtes Bankkonto ausgestellten Bescheinigung eines Geldinstituts;

·        mit der vorjährigen steuerbehördlichen Einkommensbescheinigung;

·        mit einer durch den Arbeitgeber ausgestellten Einkommensbescheinigung;

·        mit der Arbeitgeber- und/oder steuerbehördlichen Bescheinigung über ein aus dem Ausland gezahltes regelmäßiges Einkommen;

·        auf andere glaubhafte Art und Weise.

 

DOKUMENTE ZUM NACHWEIS DES BESTEHENS EINER UMFASSENDEN KRANKENVERSICHERUNG

Bei der Einreichung der Mitteilung zur kurzfristigen Mobilitätsbescheinigung für Forscher muss mit einem Dokument nachgewiesen werden, dass der Antragsteller für den gesamten Bereich der medizinischen Versorgungsleistungen als versichert angesehen wird (und insbesondere aufgrund eines gesonderten Gesetzes über die Sozialversicherung, eines internationalen Vertrags oder einer Sondervereinbarung zur Inanspruchnahme der Leistungen des Gesundheitswesens berechtigt ist) oder die Kosten seiner medizinischen Versorgung aus der zur Verfügung stehenden finanziellen Deckung sicherstellen kann.

 

NACHWEIS EINER ECHTEN WOHNANSCHRIFT AUF DEM TERRITORIUM VON UNGARN

Die kurzfristige Mobilitätsbescheinigung für Forscher darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller auf dem Territorium von Ungarn eine echte Wohnanschrift als Unterkunft angibt.

Außer den verbindlichen Anlagen kann die fremdenpolizeiliche Behörde Sie im Laufe des Verfahrens zur Klärung des Sachverhalts noch zur Einreichung weiterer Dokumente auffordern und auch andere Verfahrenshandlungen vornehmen. Der Zeitraum von der Aufforderung zur Mängelbeseitigung bis zu deren Erfüllung wird nicht auf die Bearbeitungsfrist angerechnet.  

Der Antragsteller oder dessen Vertreter kann die nach Einreichung der Mitteilung beizufügenden Dokumente per Post oder auf elektronischem Wege der Mitteilung beifügen.

 

GÜLTIGKEITSDAUER

Die kurzfristige Mobilitätsbescheinigung für Forscher berechtigt für 180 Tage in einem beliebigen Zeitraum von 360 Tagen zum Aufenthalt in Ungarn. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist so zu bestimmen, dass sie nicht über der Gültigkeitsdauer der vom ersten Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltserlaubnis für Forschungszwecke liegt.

 

VERBUNDENE RECHTE UND PFLICHTEN

• Der Drittstaatsangehörige weist die Tatsache der Anmeldung der Unterkunft mit dem Zweitexemplar des Meldescheins nach. Den über die Meldung der Unterkunft erhaltenen Nachweisschein muss der Drittstaatsangehörige bei sich haben und aufbewahren. Der Drittstaatsangehörige muss eine Änderung seiner Unterkunft innerhalb von drei Tagen bei der nach der neuen Unterkunft zuständigen Regionaldirektion anmelden.

• Der Drittstaatsangehörige muss den Verlust, die Entwendung oder die Vernichtung seines Reisedokuments sowie seines zum Aufenthalt berechtigenden Dokuments unverzüglich bei der fremdenpolizeilichen Behörde (der Regionaldirektion der Amt für Einwanderung und Asyl oder der Polizeidirektion) melden. Über die Meldung stellt die fremdenpolizeiliche Behörde eine Bescheinigung aus. Über ein verloren geglaubtes und nach der diesbezüglichen Meldung wiedergefundenes Reisedokument ist die fremdenpolizeiliche Behörde unverzüglich zu informieren.

 

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