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Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität von Forschern

Neuer Aufenthaltszweck

Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität von Forschern

(Aufenthalt in Ungarn von mehr als 180 Tagen)

 

KREIS DER BERECHTIGTEN

Forscher: der Drittstaatsangehörige, der über eine durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu Forschungszwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis verfügt und aufgrund einer Aufnahmevereinbarung, die mit einer laut einer gesonderten Rechtsnorm akkreditierten Forschungseinrichtung geschlossen wurde, für die Dauer von mehr als 180 Tagen einen Teil seiner Forschung bei einer ungarischen Forschungseinrichtung betreiben möchte

Familienangehöriger eines Forschers: der über eine vom ersten Mitgliedstaat angesichts der Rechtsstellung als Familienangehöriger ausgestellte, gültige Aufenthaltserlaubnis verfügende Familienangehörige eines Forschers, der als Drittstaatsangehöriger einen oben angegebenen Antrag einbringt

 

BEGRIFFSERLÄUTERUNG

Drittstaatsangehöriger

Forschungsorganisation

Erster Mitgliedstaat

Zweiter Mitgliedstaat

 

EINREICHUNG DES ANTRAGS UND INFORMATIONEN IN VERBINDUNG MIT DEM VERFAHREN

Bedingung: Vorlage des ausgefüllten Formulars, eines Passbildes, das nicht älter als 3 Monate ist, der vom ersten Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken und des gültigen Reisedokuments der Partei sowie Einreichung der verbindlichen Anlagen bzw. Zahlung der Verfahrensgebühr.

Wir weisen darauf hin, dass man bei der Einreichung des Antrags persönlich bei der Behörde erscheinen muss, es sei denn, der Ausländer ist infolge seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, zu erscheinen.  

Bei der Einreichung des Antrags wird zur Ausstellung eines biometrische Daten enthaltenden, zum Aufenthalt berechtigenden Dokuments ein Passbild erstellt und werden bei einem Antragsteller über sechs Jahren die Fingerabdrücke abgenommen, was der Drittstaatsangehörige erdulden muss.

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität von Forschern kann bei der laut der zukünftigen Unterkunft zuständigen Regionaldirektion oder bei dem im Land laut Ihrem ständigen oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. Ihrer Staatsangehörigkeit tätigen Konsularbeamten eingebracht werden. Die Gebühr für die Beurteilung des Antrags beträgt 60 Euro, die bei der Auslandsvertretung in erster Linie in Euro oder einer anderen konvertierbaren Währung und im Ausnahmefall mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln des Staates laut dem Ort der Einreichung des Antrags zu entrichten sind. Bei einer Einreichung im Inland beträgt die Verwaltungsleistungsgebühr des Verfahrens 18.000 Forint

Die Verfahrensgebühr muss der Antragsteller mit elektronischen Zahlungsmitteln (Bankkarte) oder durch Einzahlung bei der Bank (mit dem durch die Regionaldirektion bereitgestellten Scheck) entrichten. Im Falle eines gelben Schecks muss in die Rubrik „Mitteilung” der Name und das Geburtsdatum der Partei sowie als Art des Verwaltungsaktes „Antrag auf Aufenthaltserlaubnis” eingetragen werden.  

Wenn Sie über die Einzahlung der Verfahrensgebühr eine Rechnung haben möchten, klicken Sie bitte auf folgenden Link:

Anforderung eines Rechnungsbelegs über die Einzahlung der Verfahrensgebühr

 

Die Regionaldirektion fällt bezüglich des Antrags auf einen Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität von Forschern innerhalb von 60 Tagen nach der Einreichung eine sachbezogene Entscheidung.

Dem Antragsteller stellt die vorgehende fremdenpolizeiliche Behörde das zum Aufenthalt berechtigende Dokument per Post zu. Der Antragsteller kann das obige Dokument bei der vorgehenden fremdenpolizeilichen Behörde auch persönlich übernehmen, wenn er nachweist, dass er nicht in der Lage ist, das zum Aufenthalt berechtigende Dokument an der zur Zustellung angegebenen Anschrift zu übernehmen.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von 8 Tagen bei der in erster Instanz entscheidenden Behörde eine Berufung eingereicht werden. Wenn sich die Partei in ihrer Berufung auf eine Tatsache beruft, von der sie vor der Entscheidung Kenntnis hatte, oder sie die Berufung ohne Begründung einreicht, die Berufung verspätet erfolgt ist bzw. sie nicht vom Berechtigten stammt, wird die Berufung ohne sachbezogene Prüfung von der in erster Instanz entscheidenden Behörde abgewiesen.  Die Verwaltungsleistungsgebühr der Berufung beträgt im Falle einer Einreichung bei der Auslandsvertretung 20 Euro, die in erster Linie in Euro oder einer anderen konvertierbaren Währung und im Ausnahmefall mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln des Staates laut dem Ort der Einreichung des Antrags zu entrichten sind, und bei einer Einreichung im Inland 5.500 Forint, die durch elektronische Zahlungsmittel (Bankkarte) oder Einzahlung bei der Bank (mit dem durch die Regionaldirektion bereitgestellten Scheck) zu entrichten sind. In die Rubrik „Mitteilung” muss der Name und das Geburtsdatum der Partei sowie als Art des Verwaltungsaktes „Rechtsmittel zur Aufenthaltserlaubnis” eingetragen werden.

Wenn Sie über die Einzahlung der Verfahrensgebühr eine Rechnung haben möchten, klicken Sie bitte auf folgenden Link:

Anforderung eines Rechnungsbelegs über die Einzahlung der Verfahrensgebühr

 

FORMULARE

Zur Einreichung des Antrags ist es erforderlich, das Formular „Antrag auf Aufenthaltserlaubnis” und das Beiblatt Nr. 8 auszufüllen und auszudrucken!

Reist zusammen mit dem Antragsteller auch sein minderjähriges Kind, das im Reisepass des Antragstellers eingetragen ist, so muss zum Antrag auch das Beiblatt „A” ausgefüllt werden.

 

Formulare im Microsoft Word-Format, die elektronisch ausgefüllt werden können:

-          Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und Beiblatt Nr. 8

-          Antrag auf Ersatz des Aufenthaltsdokuments

-          Antrag auf Umtausch des Aufenthaltsdokuments

 

Formulare, die im PDF-Format heruntergeladen und handschriftlich ausgefüllt werden können:

-          Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und Beiblatt Nr. 8

-          Antrag auf Ersatz des Aufenthaltsdokuments

-          Antrag auf Umtausch des Aufenthaltsdokuments

 

VERBINDLICHE ANLAGEN

DOKUMENTE ZUM NACHWEIS DES AUFENTHALTSZWECKS

a) seitens des Forschers:

- die mit der akkreditierten ungarischen Forschungseinrichtung geschlossene Aufnahmevereinbarung

- der langfristige Mobilitätsplan des Antragstellers, unter Angabe der geplanten Dauer der Mobilität und der damit verbundenen Zeitpunkte

- eine Kopie der vom ersten Mitgliedstaat zu Forschungszwecken erteilten gültigen Aufenthaltserlaubnis

 

b) seitens des Familienangehörigen des Forschers:

- angepasst an den langfristigen Mobilitätsplan des Forschers der Nachweis mit der geplanten Dauer der Mobilität und der Angabe der damit verbundenen Zeitpunkte

- eine Kopie der vom ersten Mitgliedstaat angesichts der Rechtsstellung als Familienangehöriger erteilten gültigen Aufenthaltserlaubnis

 

DOKUMENTE ZUM NACHWEIS DES LEBENSUNTERHALTS IN UNGARN

Der Antrag kann erfüllt werden, wenn der Drittstaatsangehörige für die gesamte Dauer seines Aufenthalts über die finanzielle Deckung zur Sicherung seiner Wohnbedingungen und seines Lebensunterhalts sowie der Kosten der Ausreise verfügt.

Das kann insbesondere wie folgt nachgewiesen werden:

·        mit einer über ein in Ungarn oder im Ausland geführtes Bankkonto ausgestellten Bescheinigung eines Geldinstituts;

·        mit der vorjährigen steuerbehördlichen Einkommensbescheinigung;

·        mit einer durch den Arbeitgeber ausgestellten Einkommensbescheinigung;

·      mit der Arbeitgeber- und/oder steuerbehördlichen Bescheinigung über ein aus dem Ausland gezahltes regelmäßiges Einkommen;

·        auf andere glaubhafte Art und Weise.

 

DOKUMENTE ZUM NACHWEIS DES BESTEHENS EINER UMFASSENDEN KRANKENVERSICHERUNG

Bei der Einreichung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität von Forschern muss mit einem Dokument nachgewiesen werden, dass der Antragsteller für den gesamten Bereich der medizinischen Versorgungsleistungen als versichert angesehen wird (und insbesondere aufgrund eines gesonderten Gesetzes über die Sozialversicherung, eines internationalen Vertrags oder einer Sondervereinbarung zur Inanspruchnahme der Leistungen des Gesundheitswesens berechtigt ist) oder die Kosten seiner medizinischen Versorgung aus der zur Verfügung stehenden finanziellen Deckung sicherstellen kann.

 

NACHWEIS EINER ECHTEN WOHNANSCHRIFT AUF DEM TERRITORIUM VON UNGARN

Der Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität von Forschern darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller auf dem Territorium von Ungarn eine echte Wohnanschrift als Unterkunft angibt.

 

Außer den verbindlichen Anlagen kann die fremdenpolizeiliche Behörde Sie im Laufe des Verfahrens zur Klärung des Sachverhalts noch zur Einreichung weiterer Dokumente auffordern und auch andere Verfahrenshandlungen vornehmen. Der Zeitraum von der Aufforderung zur Mängelbeseitigung bis zu deren Erfüllung wird nicht auf die Bearbeitungsfrist angerechnet.

Der Antragsteller oder dessen Vertreter kann die nach Einreichung des Antrags beizufügenden Dokumente per Post oder auf elektronischem Wege seinem Antrag beifügen.

 

GÜLTIGKEITSDAUER

Der Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität von Forschern kann bei einem Forscher 365 Tage bzw. unter Berufung auf ihn bei einem Antrag stellenden Familienangehörigen 360 Tage gültig sein. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ist so zu bestimmen, dass sie nicht über der Gültigkeitsdauer der vom ersten Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltserlaubnis für Forschungszwecke liegt.

 

VERBUNDENE RECHTE UND PFLICHTEN

• Auf dem Gebiet der Schengen-Staaten ist man im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis zu einer visumfreien Einreise und einem Aufenthalt von bis zu neunzig Tagen innerhalb eines Zeitraums von einhundertachtzig Tagen berechtigt.

• Der Drittstaatsangehörige weist die Tatsache der Anmeldung der Unterkunft mit dem Meldeschein nach. Den über die Meldung der Unterkunft erhaltenen Nachweisschein muss der Drittstaatsangehörige bei sich haben und aufbewahren. Der Drittstaatsangehörige muss eine Änderung seiner Unterkunft innerhalb von drei Tagen bei der nach der neuen Unterkunft zuständigen Regionaldirektion anmelden.

• Wird bei einem über eine Aufenthaltserlaubnis verfügenden Drittstaatsangehörigen auf dem Territorium von Ungarn ein Kind mit Drittstaatsangehörigkeit geboren, ist diese Tatsache unter Mitteilung folgender Daten anzumelden:

-          der gesetzlich festgelegten natürlichen Identifikationsdaten des Kindes;

-          der Identifikationsdaten des Reisedokuments des Kindes;

-          der Anschrift der Unterkunft oder der Wohnanschrift des Kindes.

• Der Drittstaatsangehörige muss den Verlust, die Entwendung oder die Vernichtung seines Reisedokuments sowie seiner zum Aufenthalt berechtigenden Erlaubnis unverzüglich bei der fremdenpolizeilichen Behörde (der Regionaldirektion des Amtes für Einwanderung und Asyl oder der Polizeidirektion) melden. Über die Meldung stellt die fremdenpolizeiliche Behörde eine Bescheinigung aus. Über ein verloren geglaubtes und nach der diesbezüglichen Meldung wiedergefundenes Reisedokument ist die fremdenpolizeiliche Behörde unverzüglich zu informieren.

 

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Részletek és további információk ide kattintva érhetőek el : Átmeneti szabályok (gov.hu)

 

 

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