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Tartalomjegyzék

Von dem Amt für Einwanderung und Asyl betriebene Beschwerdestelle

 

 

Verfügbarkeiten

Adresse: 1117 Budapest, Budafoki út 60. ”A” Gebäude 002 Raum

Postanschrift: 1903 Budapest, Pf. 314.

Tel: +36-1-463-91-18

E-mail Adresse: Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

 

Öffnungszeiten:

am mittwochs 8:30-11:00

 

Zuständigkeit, Kompetenzbereich

Das Amt für Einwanderung und Asyl (im Folgenden: das Amt) ist eine landeszuständige Behörde, in dessen Kompetenzbereich werden die folgenden Aufgaben über die Organisation und Funktionsweise des Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft definierte unter des Artikels 4 § der gemeinsamen Erklärung BM KIM 9/2010(IX. 29) umgefasst.

a)

b)

c) versorgt die in dem Gesetz über die Personen, die freie Bewegung und Aufenthalt besitzen  definierte Aufgaben;

d) als Fremdenpolizeibehörde versorgt in den Rechtsvorschriften übertragene fremdenpolizeiliche Aufgaben;

e) als zentrale Visumbehörde hält Kontakt mit den zentralen Behörden anderer Schengen-Staaten, im Zusammenhang mit SIS stellt ein Ersuchung dem nationalen SIRENE-Büro und reagiert auf die Anfragen des SIRENE-Büro;

f) als Asylbehörde versorgt die in den Rechtsvorschriften übertragene Asylaufgaben;

g) als Reisepassbehörde versorgt die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit den Reisedokumenten der Einwanderern, der über Niederlassungsgenehmigung verfügten Personen und Staatenlosen, die Aufgaben im Zusammenhang mit den zweisprachigen Reisedokumenten der anerkannten Flüchtlingen, mit den Reisedokumenten der unter subsidiären Schutz stehenden Personen, weiterhin mit den Reisedokumenten der Asylanten;

h) versorgt die in den Rechtsvorschriften definierten Aufgaben für die Informationen über Herkunftsländer verantwortliche Stelle;

i) führt die sich aus der migrationsbezogenen internationalen Verträge gegebenen Aufgaben, durch, überwacht und koordiniert die Durchführung der Rückübernahmeabkommen; gewährt die begleiteten Durchbeförderungen;

j) hält Kontakt mit internationalen Organisationen, die sich mit Migrationsfragen beschäftigen;

k) das Amt versorgt die Aufgaben, die von dem Gesetz I von 2010 über Standesregistrierungsverfahren und dessen Durchführungsverordnungen in das Kompetenzbereich der zentralen Standesregistrierungsstelle übertragen werden.

 

Die Sachbearbeitung in Bezug auf die Beschwerde und die Anmeldung von öffentlichem Interesse

An der Beschwerdestelle hat man die Möglichkeit, ausschließlich eine Beschwerde und eine Anmeldung von öffentlichem Interesse zu erreichen.

 

Die Beschwerde ist ein solcher Antrag, der die Einstellung der Beeinträchtigung des Einzelrechtes oder des Interesses gerichtet ist, und dessen Erledigung gehört nicht in die Kompetenz des - insbesondere Gerichts-, Verwaltungsverfahren. Mit Rücksicht darauf, an der Beschwerdestelle gibt es keine Möglichkeit, sachbezogene Sachbearbeitung zu beginnen, durch zu führen, insbesondere anhängige Fälle zu erledigen.

Die Anmeldung von öffentlichem Interesse macht aufmerksam auf solchen Umstand, dessen Beseitigung oder Einstellung dient dem Interesse der Gemeinschaft oder der ganzen Gesellschaft.

 

Schriftliche Beschwerde oder Anmeldung von öffentlichem Interesse (im Folgenden als Beschwerde bezeichnet) kann per Postanschrift der Beschwerdestelle, per E-mail per Fax, beziehungsweise persönlich während der Öffnungszeiten  eingereicht werden. Die Übernahme der persönlich eingereichten Beschwerde wird bei den Sachbearbeitern an die dem Kunden gegebene Abschrift der Beschwerde geprüft.

Die Beschwerde kann mündlich während der Öffnungszeiten eingebracht werden. Die mündliche Beschwerde wird bei dem Sachbearbeiter schriftlich festgehalten und die Abschrift der Beschwerde dem Kunden abgegeben. Die mündliche Einbringung der Beschwerde ist per Telefon nicht möglich.

 

Der Antragsteller soll sich bei der Einlegung der Beschwerde glaubwürdig ausweisen, weil das Amt die Prüfung der Anmeldung von nicht identifizierbaren Personen ignorieren kann. Im Interesse der Auskunft über die Ergebnisse der Untersuchung soll der Antragsteller seine schriftliche Verfügbarkeit geben.

 

Der ordnungsmäßig belegte Antrag wird bei dem Amt innerhalb von 30 Tagen nach der Einlegung der Beschwerde geprüft. Wenn die volle Untersuchung der Beschwerde voraussichtlich innerhalb von 30 Tagen nicht möglich ist, wird die Kunde darüber schriftlich mit der Übergabe der Fertigstellungstermin der Prüfung informiert. Der Antragsteller wird am Ende der Untersuchung- außer qualifizierte Daten, und nach dem Gesetz qualifizierend Geschäftsgeheimnis, wirtschaftliche oder andere Geheimnisse Daten- schriftlich an die gegebene Verfügbarkeit über die durchgeführte Maßnahme oder deren Nichtanwendung mit Begründung unverweilt informiert. Der Antragsteller wird schriftlich nicht informiert, wenn er mündliche Auskunft bekommen und zur Kenntnis genommen hat.

 

Die Untersuchung der Beschwerde oder der Anmeldung von öffentlichem Interesse kann bei dem Amt ignoriert werden, falls die früher gleiche Inhalt hat, derselbe Antragsteller wiederholt eingelegten hat oder nicht identifizierbaren Personen eingereicht hat und wenn der Antragsteller die Beschwerde nach 6 Monaten von der Kenntnisnahme von der beanstandeten Maßnahme oder Versäumnis eingelegten hat. Im Falle nach einem Jahr von dem Auftreten der beanstandeten Maßnahme oder Versäumnis eingelegte Beschwerde wird ohne sachliche Prüfung abgelehnt.

 

Wenn eine solche Beschwerde zu dem Amt schriftlich eingelegt wird, deren Prüfung das Amt keinen Kompetenzbereich hat, wird die Beschwerde bei dem Amt neben der gleichzeitigen Benachrichtigung des Antragstellers an die sachliche Behörde innerhalb von 8 Tagen verwiesen. Wenn eine solche Beschwerde persönlich zu dem Amt eingelegt wird, deren Prüfung das Amt keinen Kompetenzbereich hat, wird der Antragsteller bei dem Amt darüber informiert, die Benachrichtigung soll schriftlich festgehalten. In diesem Fall wird die Beschwerde bei dem Amt nicht verwiesen und keine schriftliche Auskunft geschickt wird, es sei denn, bei der Einleitung der Beschwerde wurde nicht festgelegen, dass das Amt in dieser Sache nicht verpflichtet ist, zu verfahren.

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