Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal

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Tartalomjegyzék

GRUNDBEGRIFFE

ASYLRECHT
Das Asylrecht ist der Rechtstitel, der den ihn erwerbenden Ausländer berechtigt, sich auf dem Territorium von Ungarn aufzuhalten, und ihm zugleich auch einen Schutz gegen Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung gewährt.


FLÜCHTLINGSVERFAHREN

Das Ziel des Flüchtlingsverfahrens ist es festzustellen, ob die einen Asylantrag einreichende Person zu einem Flüchtlingsstatus oder einem Status als zu schützende Person berechtigt ist, ob in ihrem Fall ein Zurückweisungsverbot besteht, ob sie im Falle des Bestehens eines Zurückweisungsverbots ausgewiesen bzw. abgeschoben werden oder im Rahmen einer Überstellung laut Dubliner Verfahren überstellt werden kann.


FLÜCHTLING
Die Person kann ein Flüchtling sein, die in ihrer Heimat aus Gründen der Rasse bzw. der Religion, wegen der Zugehörigkeit zu einer Nationalität bzw. einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt wurde oder sich vor so einer Verfolgung begründet fürchtet, sich gegenwärtig auf dem Territorium von Ungarn aufhält und einen Antrag für einen Flüchtlingsstatus eingebracht hat.

Sofern es keinen Ausschließungsgrund für die Anerkennung gibt, werden zur Sicherung der Einheit der Familie die Familienangehörigen des Flüchtlings (Ehegatte, wenn die Familienbeziehung bereits vor ihrem Eintreffen in Ungarn bestand; minderjährige Kinder bzw. im Falle eines minderjährigen Kindes dessen Eltern) sowie in Ungarn geborene Kinder des Flüchtlings auf Antrag als Flüchtling anerkannt.

Der Flüchtlingsstatus steht bis zum Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit sowie bis zum Widerruf des Flüchtlingsstatus der als Flüchtling anerkannten Person zu.

Der Flüchtlingsstatus muss von der Flüchtlingsbehörde von Amts wegen wenigstens alle drei Jahre überprüft werden.

 

ZU SCHÜTZENDE PERSON
Als zu schützende Person kann die Person zusätzlichen Schutz erhalten, die zwar nicht den Bedingungen der Anerkennung als Flüchtling entsprochen hatte, bei der jedoch die Gefahr besteht, dass sie im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einem groben Unrecht ausgesetzt wäre und den Schutz ihres Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder dies in ihrer Angst vor einer Gefahr nicht möchte.

Zur Sicherung der Einheit der Familie müssen – wenn kein Ausschließungsgrund besteht – auf Antrag dieser Person als zu schützende Person auch die Familienangehörigen des aufgrund des oben Dargelegten als zu schützende Person anerkannten Ausländers anerkannt werden, wenn sie einen gemeinsamen Antrag auf Anerkennung eingereicht haben oder der Familienangehörige den Antrag auf Anerkennung mit Zustimmung des als zu schützende Person anerkannten Ausländers, vor dem Anerkennungsbeschluss als zu schützende Person eingereicht hat.

Wird darüber hinaus auf dem Territorium von Ungarn ein Kind des als zu schützende Person anerkannten Ausländers geboren, muss auf seinen Antrag hin das Kind als zu schützende Person anerkannt werden.

Der Status als zu schützende Person muss von der Flüchtlingsbehörde von Amts wegen wenigstens alle drei Jahre überprüft werden.


ASYLANT
Die Zuerkennung des Asylantenstatus, d. h. eines vorübergehenden Schutzes kann bei Personengruppen, die ihre Heimat massenweise verlassen, aufgrund einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union oder der Regierung erfolgen. Das Parlament kann den Ausländern einen vorübergehenden Schutz als Asylant gewähren, die zu einer Gruppe von massenweise nach Ungarn fliehenden Personen gehören, die gezwungen waren, wegen eines bewaffneten Konflikts, Bürgerkriegs oder ethnischer Zusammenstöße bzw. einer allgemeinen, systematischen oder groben Verletzung der Menschenrechte – insbesondere wegen Folter bzw. anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – aus ihrer Heimat zu fliehen. Zwischen dem Flüchtlings- und dem Asylantenstatus besteht ein zeitlicher Unterschied: während der Asylantenstatus nur bis zu dem durch das Parlament bestimmten Zeitpunkt besteht – für ein Jahr, wobei der Zeitraum verlängert werden kann –, erlischt der Flüchtlingsstatus mit dem Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit oder dem Widerruf des Flüchtlingsstatus.

 

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ÜBER DAS FLÜCHTLINGSVERFAHREN

Art der Einreichung des Antrags

In Ungarn wird das Flüchtlingsverfahren im Falle eines bei der Flüchtlingsbehörde eingereichten Antrags auf Anerkennung eingeleitet, weshalb die Person, wenn sie vor Verfolgung oder einem groben Unrecht flieht, unmittelbar nach ihrem Eintreffen in Ungarn eine Erklärung über ihre Absicht zum Erwerb eines internationalen Schutzes abzugeben hat. Bei der Einreichung des Antrags auf Anerkennung muss sie persönlich bei der Flüchtlingsbehörde erscheinen, doch kann die Absicht zur Einreichung eines Asylantrags auch in einem fremdenpolizeilichen, Ordnungs- oder Strafverfahren, am Flughafen oder in der Transitzone angezeigt werden.

Anschrift der sich mit Flüchtlingsangelegenheiten beschäftigenden Gebietsorgane des Amtes für Einwanderung und Asyl:

·                        Regionaldirektion Budapest und Komitat Pest, Abteilung Flüchtlingsfragen

Geschäftsstelle für den Parteienverkehr: Budapest XI., Budafoki út 60 (Korrespondenzadresse: 1903 Budapest, Pf. 314)

·                  Regionaldirektion Nördliche Tiefebene, Abteilung Flüchtlingsfragen

Geschäftsstelle für den Parteienverkehr: Debrecen, Sámsoni út 149 (Korrespondenzadresse: 4033 Debrecen, Sámsoni út 149)

·                                 Regionaldirektion Südliche Tiefebene, Abteilung Flüchtlingsfragen Békéscsaba

Geschäftsstelle für den Parteienverkehr: Békéscsaba, Kétegyházi út 10 (Korrespondenzadresse: 5600 Békéscsaba, Pf. 1)

·                                 Regionaldirektion Südliche Tiefebene, Abteilung Flüchtlingsfragen Szeged

Geschäftsstelle für den Parteienverkehr: Szeged, Londoni krt. 15 (Korrespondenzadresse: 6724 Szeged, Londoni krt. 15)

·                                 Regionaldirektion West-Transdanubien, Abteilung Flüchtlingsfragen

Geschäftsstelle für den Parteienverkehr: Győr, Szövetség u. 15-17 (Korrespondenzadresse: 9026 Győr, Szövetség u. 15-17)

·                                 Regionaldirektion Mittel-Transdanubien, Außenstelle und Abteilung Flüchtlingsfragen Tatabánya

Geschäftsstelle für den Parteienverkehr: Bicske, Csabdi út 20 (Korrespondenzadresse: 2060 Bicske, Csabdi út 20)

·                                 Regionaldirektion Nordungarn

Geschäftsstelle für den Parteienverkehr: Balassagyarmat, Kossuth utca 43 (Korrespondenzadresse: 2660 Balassagyarmat, Kossuth utca 43)

Es besteht die Möglichkeit, dass der Ausländer seinen Antrag vor der Einreise auf das Gebiet von Ungarn, in der sog. Transitzone einreicht. Gegenwärtig gibt es an zwei Grenzübergängen, in Tompa und Röszke eine solche Transitzone.

 

Flüchtlingshaft

Die Flüchtlingsbehörde kann zur Durchführung des Asylverfahrens bzw. zur Gewährleistung der Überstellung laut Dubliner Verfahren die ihre Anerkennung beantragende Person in Flüchtlingshaft nehmen, deren Rechtstitel für den Aufenthalt ausschließlich auf der Einreichung des Antrags auf Anerkennung beruht, wenn die sonstigen Bedingungen für die Anordnung der Haft bestehen. Die Haft darf für höchstens 72 Stunden angeordnet werden, wobei die Dauer vom Gericht auf Antrag der Flüchtlingsbehörde um höchstens 60 Tage verlängert werden kann. Die Flüchtlingsbehörde kann den Antrag auf Verlängerung der Haft auch mehrmals einbringen, und zwar so, dass die Gesamtdauer der Haft nicht über 6 Monaten liegen darf.

 

Fingerabdrücke und Passbild

Nach der Einreichung des Asylantrags nehmen die ungarischen Behörden bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und schicken diese an die Europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken (EURODAC), um herauszufinden, ob der Antragsteller früher bereits einen Asylantrag eingereicht oder sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgehalten hat. Die Fingerabdrücke werden im EURODAC-System vertraulich behandelt. Außer den Fingerabdrücken wird vom Antragsteller auch ein Foto aufgenommen, das wir ebenfalls vertraulich behandeln.

 

Kosten

Wenn dies das erste Flüchtlingsverfahren des Asylbewerbers in Ungarn ist, ist sowohl das behördliche als auch das Gerichtsverfahren kostenlos. Die Kosten des Dolmetschers werden von der Behörde getragen. Nach dem ersten Verfahren erhält die ihre Anerkennung beantragende Person eine persönliche Kostenfreiheit, es sei denn, dass die Flüchtlingsbehörde angesichts der persönlichen Umstände der ihre Anerkennung beantragenden Person über die Erstattung der auftretenden Kosten entscheidet.

 

Hilfeleistung

Wenn Sie während Ihrer Reise von Ihren Familienangehörigen getrennt wurden und mit ihnen Kontakt aufnehmen möchten, kann Ihnen die Flüchtlingsbehörde über das Rote Kreuz und andere humanitäre Organisationen Hilfe gewähren. Dazu bitten wir Sie, detailliert die personenbezogenen Daten Ihrer Angehörigen und ihren letzten bekannten Aufenthaltsort anzugeben!

Sie haben das Recht, neben der Flüchtlingsbehörde auch die Hilfe anderer Personen und Organisationen – z. B. von Rechtsanwälten, eine kostenlose Rechtshilfeleistung gewährenden Organisationen und von Seiten des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen – zu beantragen.

 

KONTAKTDATEN DER HILFELEISTUNGSORGANISATIONEN

Ungarisches Rotes Kreuz (Suchdienst)

1051 Budapest, Arany János utca 31

Korrespondenzadresse: 1367 Budapest, Pf. 121

Tel.: (06 1) 374 1338

E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Homepage: http://www.redcross.hu

Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)

1022 Budapest, Felvinci út 27

Tel.: (06 1) 336 3060

E-Mail:   Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.  

Homepage: http://www.unhcr-centraleurope.org

IOM (Internationale Organisation für Migration)

1065 Budapest, Révay u. 12

Tel.: (06 1) 472 2500

E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Homepage: www.iom.hu

Ministerium für Humanressourcen

1055 Budapest, Szalay utca 10-14

Korrespondenzadresse: 1051 Budapest, Arany János utca 6-8

Tel.: (06 1) 795 4755

E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.  

Homepage: http://www.kormany.hu/hu/emberi-eroforrasok-miniszteriuma 

Justizbehörde

1088 Budapest, Múzeum utca 17

Tel.: (06 1) 301 3200

E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Homepage: http://igazsagugyihivatal.gov.hu/jogi-segitsegnyujtas

Budapest: 1111 Budafoki út 59 Tel.: (06 1) 450 2590. E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.  

Komitat Pest: Budapest 1116, Hauszmann Alajos u. 1-3 Tel.: (06 1) 450 2592, (06 1) 450 2594, (06 1) 450 2595. E-Mail: Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Debrecen: 4024 Piac u. 42-48 Tel.: (06 52) 501 026, -501-027, -501-028. E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Nyíregyháza: 4400 Kereszt u. 9 Tel.: (06 42) 597 697, -597 696, -597 695. E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Békéscsaba: 5600 Szabadság tér. 20-22 Tel.: (06 66) 540 362, -540 361, -540 360. E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

Szeged: 6721 Tisza L. krt. 2-4 Tel.: (06 62) 549 196, -549 197, -549 195. E-Mail:  Ez az e-mail cím a spamrobotok elleni védelem alatt áll. Megtekintéséhez engedélyeznie kell a JavaScript használatát.

 

Datenschutz

Von der Flüchtlingsbehörde werden die von ihr verwalteten Daten vertraulich behandelt und nur an die zur Einsichtnahme der Daten berechtigten ungarischen Behörden und Gerichte und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen übergeben. Die Flüchtlingsbehörde tritt mit den Behörden des Herkunftslandes nicht in Kontakt, wenn der Antragsteller von den Behörden des Herkunftslandes verfolgt wird.

 

Vorgehende Fachbehörden

Das Amt für Verfassungsschutz und die Zentrale für Terrorabwehr nehmen als Fachbehörde am Flüchtlingsverfahren teil, um zu entscheiden, ob der Aufenthalt des Antragstellers eine Gefahr für die nationale Sicherheit Ungarns darstellt. Zur Prüfung des Grundes der Christenverfolgung geht – wenn Sie sich in Ihrem Antrag auf Anerkennung als Flüchtling darauf berufen – als Fachbehörde der Minister für Humanressourcen vor.  Das Verfahren der Fachbehörden (15 Tage) sowie die Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen werden nicht auf die Bearbeitungsfrist angerechnet.

 

Dubliner Verfahren

Zur Einsichtnahme klicken Sie bitte hier

 

Minderjährige ohne Begleitperson

Wenn der Asylbewerber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und ohne Begleitperson nach Ungarn gekommen ist, bestellt die Vormundschaftsbehörde einen Vormund des Jugendamts, der den Asylbewerber während des Verfahrens unterstützen wird. Ist die Flüchtlingsbehörde der Ansicht, dass der Asylbewerber vermutlich nicht minderjährig ist, bestellt sie zur Feststellung des Lebensalters einen medizinischen Sachverständigen.

 

FLÜCHTLINGSVERFAHREN

Verfahrensfrist

Die Dauer des Flüchtlingsverfahrens: beträgt 60 Tage; in diesem Zeitraum erfolgt die persönliche Anhörung des Asylbewerbers. Einzelne Verfahrenshandlungen werden nicht auf die Bearbeitungsfrist angerechnet. Die Behörde hat jedoch die Möglichkeit, den Antrag auch in einem sog. Schnellverfahren, in einer kürzeren Frist zu entscheiden. Wenn der Asylrechtsantrag am Flughafen eingereicht wurde, wird der Antragsteller im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Die Dauer des Verfahrens am Flughafen beträgt höchstens 8 Tage; wenn das Verfahren in dieser Zeit nicht abgeschlossen wurde, ist dem Antragsteller die Einreise nach Ungarn zu gestatten.

Wenn die Möglichkeit besteht, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Entscheidung des Antrags zuständig ist, wird das Verfahren so lange ausgesetzt, bis die Partnerbehörde des EU-Mitgliedstaates antwortet. Die Dauer dieses Prozesses hängt von der Zusammenarbeit der ausländischen Partnerbehörden ab und kann sich über Monate hinziehen.

 

Anhörung und Protokoll

Im Flüchtlingsverfahren erfolgt mit Hilfe eines Dolmetschers die persönliche Anhörung des Asylbewerbers. Bei der Anhörung muss er eine Erklärung über die Gründe seiner Flucht und die Umstände seines Eintreffens nach Ungarn abgeben und der Behörde die ihm zur Verfügung stehenden, seinen Antrag untermauernden Beweise und Personaldokumente übergeben.

Im Flüchtlingsverfahren informiert die Flüchtlingsbehörde den Antragsteller detailliert über die ihm zustehenden Rechte bzw. die ihn belastenden Pflichten.

 

Entscheidung

Im Flüchtlingsverfahren können die folgenden Entscheidungen gefällt werden:

·                                 Anerkennung als Flüchtling

·                                 Anerkennung als zu schützende Person

·                                 Status als aufgenommene Person, was eine spezielle Genehmigung ist: die Person kann vorübergehend in Ungarn bleiben

·                                 Völlige Ablehnung des Antrags

·                                 Einstellung des Verfahrens

Im Falle einer Entscheidung zur vollständigen Ablehnung entscheidet die Flüchtlingsbehörde – wenn der Antragsteller nicht berechtigt ist, sich unter einem anderen Rechtstitel in Ungarn aufzuhalten – über die Ausweisung bzw. Abschiebung des Antragstellers und legt die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots fest.

Wenn der Antragsteller wie oben festgelegt einen internationalen Schutz erhält (Flüchtling, zu schützende Person oder Bestehen eines Zurückweisungsverbots), bekommt er ein Aufenthaltsrecht in Ungarn. Das Amt für Einwanderung und Asyl gewährt zahlreiche Beihilfen und Unterstützungen, damit sich die Partei möglichst schnell in die ungarische Gesellschaft eingliedern kann.

Wenn der Antragsteller nicht mit der Behörde kooperiert, stellt die Flüchtlingsbehörde entweder das Verfahren ein oder entscheidet aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten. Wenn sich der Antragsteller an einen unbekannten Ort entfernt hat, kann die Flüchtlingsbehörde ihr Verfahren einstellen oder aber zum Gegenstand des Antrags aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten eine Entscheidung fällen.

Vom Zeitpunkt der Verkündung der im Flüchtlingsverfahren gefällten Entscheidung werden der Antragsteller und sein Rechtsvertreter von der Flüchtlingsbehörde schriftlich unterrichtet. Die Entscheidung wir von der Flüchtlingsbehörde schriftlich in Ungarisch gefällt, ein Exemplar davon bekommt der Antragsteller und auch sein Rechtsvertreter, doch wird die Entscheidung mündlich in einer vom Antragsteller verstandenen Sprache verkündet.

Im Flüchtlingsverfahren prüft die Behörde, ob der Antrag in einem Schnellverfahren entschieden werden kann. Wenn es im Schnellverfahren entschieden werden kann, fällt die Behörde die Entscheidung innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung des den Grund dafür gebenden Umstandes.

Ausweisung

Wenn die Behörde den Antrag abweist oder der Asylbewerber seinen Antrag schriftlich widerruft, mit der Verweigerung der Erklärungsabgabe die Entscheidung des Antrags verhindert, nicht bei seiner persönlichen Anhörung erscheint bzw. die Abnahme seiner Fingerabdrücke oder die Anfertigung eines Passbildes verhindert oder verweigert und es für seinen Aufenthalt in Ungarn keinen anderen Rechtstitel gibt, verfügt die Behörde seine Ausweisung vom Gebiet der Europäischen Union, die von der fremdenpolizeilichen Behörde vollstreckt wird. Die Flüchtlingsbehörde kann auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen.

Rechtsmittel

Gegen die Entscheidung zur Ablehnung seines Antrags sowie die Ausweisungsentscheidung kann sich der Asylbewerber in der in der Entscheidung dargelegten Frist an ein Gericht wenden. Vom Gericht wird die Entscheidung entweder bestätigt oder aufgehoben und die Behörde zur Durchführung eines neuen Verfahrens verpflichtet.

 

STATUSVERZICHT

Wenn die Person, die einen internationalen Schutz erhalten hat, im weiteren Verlauf keinen Anspruch auf einen Flüchtlingsstatus bzw. einen Status als zu schützende Person stellt, kann sie darauf schriftlich verzichten. Es ist wichtig anzumerken, dass der Statusverzicht nicht widerrufen werden kann und die Flüchtlingsbehörde infolge des Verzichts die Anerkennung widerruft.

 

STATUSWIDERRUF

Laut Asylgesetz ist die Flüchtlingsbehörde in bestimmten Fällen zum Widerruf des Flüchtlingsstatus oder des Status als zu schützende Person verpflichtet. In Bezug darauf leitet sie von Amts wegen ein Verfahren ein, wovon sie auch die Partei in Kenntnis setzt.

Beispielweise ist die Anerkennung der ausländischen Person zu widerrufen, die den Schutz ihres Herkunftslandes freiwillig wieder in Anspruch genommen hat, ihre verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig zurückerworben hat, freiwillig in das Land zurückgekehrt ist, das sie verlassen hatte, oder im Flüchtlingsverfahren in einer Frage, welche die Entscheidung ihrer Sache wesentlich beeinflusst hat, eine falsche Erklärung abgegeben, amtliche Fakten verheimlicht oder falsche Dokumente verwendet hat, bzw. ebenso, wenn die Person, die einen internationalen Schutz erhält, auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtet.

 

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Tájékoztatjuk, hogy a harmadik országbeli állampolgárok beutazására és tartózkodására vonatkozó új idegenrendészeti jogszabály átmeneti rendelkezései alapján ha Ön Magyarországon a korábbi jogszabály alapján már érvényes tartózkodási engedéllyel rendelkezik, az új idegenrendészeti jogszabály szerinti jogcímek valamelyikén kérelmezheti a tartózkodási engedélye kiadását. Felhívjuk a figyelmet, hogy kizárólag tartózkodási engedély kiadása kérelmezhető jelenleg személyesen és az Enter Hungary rendszeren keresztül, függetlenül a meglévő érvényes engedélytől. A tartózkodási engedély meghosszabbítása az átmeneti szabályok szerint nem lehetséges. A tartózkodási engedély kiadása iránti kérelmet legkorábban a tartózkodási engedély lejárta előtt 45 nappal nyújthatja be. Ha 2024. március 1. és április 1. között jár le, a tartózkodási engedély kiadása iránti kérelmet legkésőbb a tartózkodási engedély érvényességi idejének utolsó napján kell benyújtania.

 

Részletek és további információk ide kattintva érhetőek el : Átmeneti szabályok (gov.hu)

 

 

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