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Meldepflicht von Drittstaatsangehörigen

Meldepflicht von Drittstaatsangehörigen

Der Drittstaatsangehörige muss den Verlust, die Entwendung oder die Vernichtung seines Reisedokuments sowie seiner zum Aufenthalt berechtigenden Erlaubnis unverzüglich bei der fremdenpolizeilichen Behörde, bei der Polizei oder im Falle eines Auslandsaufenthalts beim Konsularbeamten melden. Dem meldenden Drittstaatsangehörigen ist – bei Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit – eine Bescheinigung über die Tatsache der Meldung auszustellen.

 

An Stelle des verlorenen, entwendeten, vernichteten oder abgelaufenen Reisedokuments muss sich der Drittstaatsangehörige – wenn ein internationaler Vertrag nichts anderes verfügt – ein neues Reisedokument beschaffen. Im Besitz des neuen Reisedokuments sowie der Bescheinigung über die Meldung oder des abgelaufenen Reisedokuments kann der Drittstaatsangehörige das Gebiet des Landes verlassen.

Von einem verloren geglaubten und nach einer diesbezüglichen Meldung wiedergefundenen Reisedokument ist die fremdenpolizeiliche Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

Der über eine Blaue Karte EU verfügende Drittstaatsangehörige muss die Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. die Errichtung eines danach folgenden neuen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von fünf Tagen nach dessen Anfangs- bzw. Endzeitpunkt der laut seiner Unterkunft zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde melden.

Die Meldung kann ohne Inanspruchnahme eines gesonderten Formulars, kostenlos erfolgen.

 

Wenn der Drittstaatsangehörige plant, mehr als 30 Tage in Ungarn zu verbringen, muss er seine Unterkunft in Ungarn bzw. die Änderung seiner Unterkunft innerhalb von drei Tagen nach der Einreise bzw. nach der Änderung der Unterkunft auf dem zu diesem Zweck eingeführten Formular bei der nach der Unterkunft zuständigen Regionaldirektion (Außenstelle) melden. Der Meldeschein ist übereinstimmend mit den Daten des Reisedokuments auszufüllen und von der zur Anmeldung der Unterkunft verpflichteten Person sowie dem Unterkunftsgeber zu unterschreiben.

Es ist wichtig zu wissen, dass auch der sich in einer zur Führung eines Gästebuches verpflichteten Unterkunft aufhaltende Drittstaatsangehörige seine Unterkunft bei der zuständigen Regionaldirektion melden muss, wenn sein Aufenthalt in Ungarn von seiner Einreise an mehr als dreißig Tage beträgt oder er einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einbringt.  

Der von der Behörde mit einem Vermerk versehene Schein zum Nachweis der Anmeldung der Unterkunft ist aufzubewahren, der Drittstaatsangehörige muss ihn bei sich haben und muss ihn auf Anforderung von Behörden – zur Kontrolle – vorlegen.

Die Meldung ist gebührenfrei.

 

Meldeformular der Unterkunft

Meldeschein der Unterkunft für Drittstaatsangehörige

(Die Bearbeitung kann verkürzt werden, wenn auf dem ausgedruckten Formular die Unterschrift des Unterkunftsgebers steht. Die Echtheit der Unterschrift wird von der Behörde kontrolliert!)

 

Wird bei einem Drittstaatsangehörigen mit einem zu einem geplanten Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigenden Visum, einem zu einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechtigenden Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis bzw. bei einem eingewanderten oder niedergelassenen Drittstaatsangehörigen auf dem Territorium von Ungarn ein Kind mit Drittstaatsangehörigkeit geboren, ist diese Tatsache unter Mitteilung folgender Daten anzumelden:

o       der natürlichen Identifikationsdaten des Kindes;

o       der Identifikationsdaten des Reisedokuments des Kindes;

o       der Anschrift der Unterkunft oder der Wohnanschrift des Kindes.

Der Drittstaatsangehörige muss die Geburt seines Kindes unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes auf dem in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegten Formular bei der nach dem Wohnsitz bzw. der Unterkunft der Eltern zuständigen Regionaldirektion anmelden.

Dem auf dem Territorium von Ungarn geborenen Kind eines eingewanderten oder niedergelassenen Drittstaatsangehörigen erteilt die Regionaldirektion außer der Reihe, doch spätestens nach fünf Tagen eine befristete Niederlassungserlaubnis oder eine nationale Niederlassungserlaubnis.

Wird bei einem niedergelassenen oder eingewanderten Drittstaatsangehörigen auf dem Territorium von Ungarn ein Kind mit Drittstaatsangehörigkeit geboren, ist nach der Anmeldung der Geburt für das Kind

o bei einem Elternteil mit einer befristeten Niederlassungserlaubnis eine befristete Niederlassungserlaubnis;

o bei einem Elternteil mit einer Einwanderungserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, nationalen Niederlassungserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG eine nationale Niederlassungserlaubnis auszustellen.

 

Meldeformular der Geburt

Meldeschein über die Daten eines in Ungarn geborenen Kindes mit Drittstaatsangehörigkeit 

 

Der Drittstaatsangehörige, der sein Aufenthaltsvisum oder seine Aufenthaltserlaubnis zur Gewährleistung des familiären Zusammenlebens erhalten hat, muss die Scheidung seiner Ehe bzw. den Tod seines Ehegatten innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des rechtskräftigen Urteils zur Ehescheidung bzw. nach der Ausstellung des Totenscheins bei der nach seiner Unterkunft zuständigen Regionaldirektion unter gleichzeitiger Beilegung der Dokumente anmelden.

Die Meldung kann ohne Inanspruchnahme eines gesonderten Formulars, kostenlos erfolgen.

Wenn bei irgendwelchen Daten des Drittstaatsangehörigen, so hinsichtlich seines Familien- bzw. Vornamens, seines Geschlechts bzw. seiner Staatsangehörigkeit eine Änderung eingetreten ist, kann er den Umtausch seines Aufenthaltsdokuments beantragen. Dem Antrag sind die Dokumente zum Nachweis der Änderung der auf dem Aufenthaltsdokument aufgeführten Daten beizulegen.

Die Verfahrensgebühr eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Einwanderungserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis, einer nationalen Niederlassungserlaubnis, einer befristeten Niederlassungserlaubnis bzw. einer Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG beträgt im Falle eines Antrags auf Umtausch des Dokuments 10.000 Forint, die durch elektronische Zahlungsmittel (Bankkarte) oder Einzahlung bei der Bank (mit dem durch die Regionaldirektion bereitgestellten Scheck) – gleichzeitig mit der Einreichung des Antrags – zu entrichten sind. Im Falle eines gelben Schecks muss in die Rubrik „Mitteilung” der Name und das Geburtsdatum der Partei sowie als Art des Verwaltungsaktes „Umtausch des Dokuments” eingetragen werden.

 

Formular für den Umtausch des Dokuments

-          Antrag auf Umtausch des Aufenthaltsdokuments

-          Antrag auf Umtausch des Aufenthaltsdokuments (PDF)

 

Wenn der Drittstaatsangehörige das Dokument seiner Aufenthaltserlaubnis verloren hat oder es vernichtet, entwendet bzw. beschädigt wurde, kann er den Ersatz seines Aufenthaltsdokuments beantragen.

Erfolgt die obige Anmeldung beim Konsularbeamten, kann der Drittstaatsangehörige den Antrag auf Ersatz der zum Aufenthalt berechtigenden Erlaubnis auch beim Konsularbeamten einbringen.

Die Verfahrensgebühr eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Einwanderungserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis, einer nationalen Niederlassungserlaubnis, einer befristeten Niederlassungserlaubnis bzw. einer Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG beträgt im Falle eines Antrags auf Ersatz des Dokuments 10.000 Forint, die durch elektronische Zahlungsmittel (Bankkarte) oder Einzahlung bei der Bank (mit dem durch die Regionaldirektion bereitgestellten Scheck) - gleichzeitig mit der Einreichung des Antrags -zu entrichten sind. Im Falle eines gelben Schecks muss in die Rubrik „Mitteilung” der Name und das Geburtsdatum der Partei sowie als Art des Verwaltungsaktes „Ersatz des Dokuments” eingetragen werden.

 

Formular für den Ersatz des Dokuments

-          Antrag auf Ersatz des Aufenthaltsdokuments

-          Antrag auf Ersatz des Aufenthaltsdokuments (PDF)

 

Der niedergelassene Drittstaatsangehörige muss die Änderung seines im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemeldeten Wohnsitzes – den Festlegungen in einer gesonderten Rechtsnorm entsprechend – bei der nach seinem neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverwaltung (Hauptstädtischen Stadtbezirksverwaltung) der Regierungsbehörde der Hauptstadt bzw. des Komitats anmelden. Die Änderung des Wohnsitzes ist nicht mit einem Umtausch des Aufenthaltsdokuments verbunden. Die Anmeldung der Änderung des Wohnsitzes wird durch den von der Kreisverwaltung ausgegebenen behördlichen Ausweis über die Personenkennzahl und die Wohnanschrift nachgewiesen, weshalb dieser behördliche Ausweis mit dem Aufenthaltsdokument zusammen aufzubewahren und der dazu berechtigten Behörde zur Einsicht zu übergeben ist.

Der Drittstaatsangehörige mit einer Rechtsstellung als niedergelassene Person ist zu einem ständigen Personalausweis berechtigt. Zur erstmaligen Ausgabe des Personalausweises muss der Drittstaatsangehörige nach der Übernahme des Dokuments der Niederlassungserlaubnis persönlich in der Dokumentenstelle der zuständigen Kreisverwaltung erscheinen.

 

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